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Der Streitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach der Abrechnungsspitze, nicht nach dem Nennbetrag
AG Witten, AZ: 25 C 6/22 WEG, 16.03.2023
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Bezüglich des Beschlusses über die Jahresabrechnung entspricht der Wert des Gesamtinteresses der Summe der Abrechnungsspitzen, da nur diese gemäß § 28 Abs. 2 WEG n.F. Gegenstand der Beschlussfassung sind.

Für die ab dem 01.12.2020 geltende Rechtslage wird insoweit vertreten, dass weiterhin der volle Nennbetrag der Jahresabrechnung wertbestimmend ist (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22 -, ZMR 2022 914f). Andererseits wird vertreten, dass für das Gesamtinteresse die Summe der beschlossenen Nachschüsse bzw. der Anpassungen der Vorschüsse maßgebend ist (vgl. LG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2022 - 3 T 55/21 -, ZMR 2022, 995ff). Das Gericht schließt sich der letztgenannten Ansicht an, da sie berücksichtigt, dass Beschlussgegenstand allein die von den Wohnungseigentümern zu fordernden Nachschüsse oder die nachträgliche Anpassung der Vorschüsse laut Wirtschaftsplan ist.
Die Entscheidung des AG Witten hat die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Az.: V ZR 152/22; Urteil vom 24.02.2023) nicht berücksichtigt, wonach der Streitwert für die Anfechtung eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung und nicht nach der Abrechnungsspitze zu bestimmen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop