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Die in § 6 COVMG verlängerte Verwalterbestellung endet mit der Gültigkeit der Vorschrift zum 31.08.2023
AG Oberhausen, AZ: 334 C 59/22, 13.06.2023
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung ist zutreffend. Es ist abwegig, die Fortgeltung der gesetzlich verlängerten Verwalterbestllung über die Gültigkeit des § 6 COVMG anzunehmen. Dies liefe auf eine zeitlich unbefristete Verwalterbestellung hinaus und würde der Vorschrift des § 26 Abs. 2 WEG zuwiderlaufen, wonach der Verwalter nicht länger als fünf Jahre bestellt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Ermächtigung Corona Covid19 Covid-19
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