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Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Aufzug zur Herstellung der Barrierefreiheit; § 20 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 244/22, 09.02.2024
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Nunmehr hat der BGH festgelegt, dass bei den privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG grds. ein Anspruch auf Errichtung eines Aufzuges besteht und die Beweislast für die Beeinträchtigung bei diesen Maßnahmen bei der Gemeinschaft liegt.
Damit dürfte geklärt sein, dass jeder Eigentümer zumindest bzgl. des "Ob" einen sicheren einklagbaren Anspruch besitzt. Bzgl. des "Wie" bleibt es dagegen bei den bisherigen Grundsätzen.