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Kein Anspruch des Mieters einer Eigentumswohnung gegen die Eigentümergemeinschaft auf barrierefreies Wohnen
LG Essen, AZ: 19 O 156/09, 26.06.2009
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Der Mieter einer vermieteten Eigentumswohnung kann keine Ansprüche auf barrierefreies Wohnen gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. Hierzu ermangelt es an einer Anspruchsgrundlage.

Ein Anspruch aus § 22 WEG oder auch aus § 13 Abs. 2 WEG scheitert daran, dass der Mieter nicht Miteigentümer in der Wohnungsgemeinschaft ist.

Vertragliche Ansprüche kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil es zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen gibt. Diese bestehen nur zu dem Vermieter als Mitglied der Eigentümergemeinschaft aus dem Mietvertrag.

Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB bestehen auch nicht, weil der Mieter von der Eigentümergemeinschaft nicht durch verbotene Eigenmacht im Mitbesitz der Flächen im Treppenhaus gestört wird. Die Gemeinschaft hindert den Mieter eines ihrer Mitglieder nicht daran, diese Flächen zu benutzen, sondern der Mieter verlangt ein positives Tun von der Gemeinschaft, damit er in die Lage versetzt wird, das Treppenhaus mit einem Rollstuhl zu befahren.

Der Mieter hat möglicherweise einen Anspruch gemäß § 554 a BGB gegen seine Vermieterin. Sollte dies so sein, müsste zunächst die Vermieterin die Zustimmung zu der vom Kläger gewünschten Maßnahme erklären. Es wäre dann ein Anspruch auf Duldung der Maßnahme durch die Wohnungseigentümer auch von der Vermieterin gegenüber der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen oder aber durch den Mieter im Wege der gewillkürten Prozessstandsschaft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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