Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 1 - 20 von 200
Für die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung ist allein auf den Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist abzustellen, nicht den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
AG Bocholt, AZ: 21 C 101/23, 16.05.2025
Aus der Begründetheit der Hilfswiderklage des Mieters auf Herausgabe der Wohnung folgt die Unbegründetheit der Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes. Dies ergibt sich bei einer sogenannten petitorischen Widerklage, mit welcher die Beklagte ihr Eigentumsrecht geltend macht, aus der analogen Anwendung von § 864 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 864 Abs. 2 BGB erlischt der Besitzanspruch, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstand verlangen kann.
AG Bottrop, AZ: 12 C 11/25, 05.05.2025
Ein Mieter ist dann nicht mehr zur Minderung der Miete berechtigt, wenn die Mängel durch ihn zu vertreten sind, er die Beseitigung schuldhaft verhindert oder mutwillig erschwert.

Gleiches gilt, wenn der Mieter es unterlassen hat, nach Erhalt eines Kostenvorschusses die Mängelbeseitigung zügig auszuführen.
AG Bottrop, AZ: 8 C 39/23, 24.04.2025
Die Bedrohung, gegen die Tochter des Vermieters von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, rechtfertigt eine fristlose Kündigung auch dann, wenn es sich bei der Waffe um eine Gaspistole handelt.

Auch verbale oder (bestrittene) handgreifliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter rechtfertigen das Inaussichtstellen des "Abknallens" nicht.
LG Essen, AZ: 10 S 211/24, 06.03.2025
Die Vollstreckung eineses Versäumnisurteils in Form der Zwangsräumung stellt kein erledigendes Ereignis dar.

Hat der Vermieter den Rechtsstreit nach Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher für erledigt erklärt, kann der Mieter Feststellung die Unwirksamkeit der Kündigung im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage begehren.

Eine Kündigung in der Klageschrift vor dem 17.07.2024 genügt wegen des sog. Medienbruchs nicht der Schriftform des § 126 BGB. Die Vorschrift des § 130e ZPO ist erst am 17.07.2024 in Kraft getreten.
AG Bottrop, AZ: 8 C 284/23, 09.01.2025
Der Verwalter haftet nicht für die entgangene Courtage eines Versicherungsmaklers, wenn die Gebäudeversicherung wegen einer bereits bestehenden Versicherung nicht zustande kommt.

Eine Pflichtverletzung wegen Nichtkündigung der bestehenden Versicherung kommt grds. nicht Betracht.

Darüber hinaus ist die Maklerprovision als Vermögensschaden nicht von § 823 BGB geschützt.
AG Bottrop, AZ: 8 C 154/24, 05.12.2024
Besteht Unklarheit über die erblichrechtliche Nachfolge des Vermieters, kann der Mieter die Mieten beim Amtsgericht schuldbefreiend hinterlegen; § 372 BGB.

Der Erbe ist nicht verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, wenn er die Erbschaft auf andere Weise nachweisen kann.

Auch wenn die Mieter die Monatsmieten nicht mit Erfüllungswirkung hinterlegt haben, können die konkreten Umstände dieses Einzelfalls die Berufung auf die Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig iS.d. § 242 BGB erscheinen lassen.
LG Essen, AZ: 10 S 93/24, 24.10.2024
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem
Grund außerordentlich fristlos kündigen.

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht. Hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der
Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB.
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/24, 23.09.2024
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht, hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB.

Hierbei muss die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis haben.
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/22, 23.09.2024
Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter beziehungsweise anerkennenswerter Nachteil entstünde.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 286/22, 10.04.2024
Die Schuldhaftigkeit der dem Wohnraummieter zur Last gelegten Pflichtverletzung ist eine Kündigungsvoraussetzung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
LG Berlin II, AZ: 67 S 179/23, 05.03.2024
Der Vermieter kann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, trotz des Besitzrechts an der Wohnung und des Bestimmungsrechts des Mieters, wer sich in seiner Wohnung aufhält, ein Hausverbot aussprechen.

Ein Verstoß hiergegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
LG Hamburg, AZ: 311 S 89/23, 09.02.2024
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere aber dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 30 C 86/23, 11.12.2023
Einem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Vermietersauf das Mietkautionskonto zuzugreifen.

Es entlastet den Mieter nicht, dass seine Bank es versehentlich versäumt hatte, für besagtes Konto einen Sperrvermerk einzutragen.

Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 2 a S. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB (Heilungswirkung durch Nachzahlung der Kaution) kommt nicht in Betracht, wenn es nicht um den Verzug mit der (erstmaligen) Leistung der Mietsicherheit geht.
LG München I, AZ: 14 S 10546/22, 23.11.2023
Eine ordnungsgemäße Sonderumlage muss alle Anforderungen erfüllen, die auch für einen Wirtschaftsplan gelten. Insbesondere muss der Gesamtbetrag der Umlage und die anteilmäßige Belastung der Wohnungseigentümer beziffert werden.

Allein die Absicht, bei nicht ausreichender Rücklage den Rest durch eine Sonderumlage aufzubringen, stellt keine Beschlussfassung über eine Sonderumlage dar, sondern nur die Ankündigung, eine solche ggfls. noch zu beschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/23, 10.11.2023
Eine zu Beweiszwecken eingesehene Videoaufzeichnung ist ohne weitere Voraussetzungen verwertbar, wenn eine Rüge nach § 295 ZPO unterblieben ist.

Bei besonders schweren Beleidigungen und Bedrohungen liegt eine Grenzüberschreitung, die zwanglos die außerordentliche Kündigung trägt.

Der Mieter muss im Rahmen der Rückgabe der Mietsache auch Umbauten und sonstige bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten beseitigen, selbst wenn der Vermieter die Zustimmung zur Änderung erklärt hat.
LG Essen, AZ: 10 S 123/22, 06.11.2023
Bewusst unrichtiges Vorbringen eines Mieters innerhalb eines Mietrechtsstreits kann eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründende Pflichtverletzung darstellen.

Dem Fehlverhalten des Mieters kann dann ein geringeres Gewicht beizumessen sein, wenn es der Abwehr einer unberechtigten Kündigung durch den Vermieter gedient haben sollte, weil es dann die Folge einer ihrerseits begangenen Vertragsverletzung wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 147/22, 25.10.2023
Eine Personengesellschaft ist nach Erwerb der Mietsache und Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB wegen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise nicht von der gesetzlichen Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB erfasst, wenn sämtliche ihrer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbes derselben Familie angehörten.
LG Berlin I, AZ: 67 S 119/23, 19.10.2023
Ein Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte i.S.v. §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB nur dann verlangen, wenn der Härtegrund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorlag. Erstmals nach Beendigung des Mietverhältnisses entstandene Härtegründe finden im Rahmen von §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB keine Berücksichtigung.
LG Berlin I, AZ: 67 S 101/23, 28.09.2023
Die auf eine künftige Leistung im Sinne der §§ 257, 259 ZPO, nämlich auf eine Räumung gerichtete Klage ist zulässig, wenn die Umstände die Besorgnis des Vermieters rechtfertigten, die Mieter würden sich einer rechtzeitigen Leistung gleichsam der Räumung zur Frist entziehen.
LG Essen, AZ: 15 T 41/23, 12.09.2023
Vorwärts