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Ist der Besuch von Hunden in einer Mietwohnung grundsätzlich gestattet, ist es nicht möglich, festzustellen, bei Erfüllung welcher Kriterien aus zulässigen Besuchen
ein unzulässiges Beherbergen wird.

Zwei bis drei Besuchen pro Woche in einem zeitlichen Umfang von zwei bis drei Stunden lassen sich mit dem Verbot der Beherbung von Hunden auch bei weiter Auslegung des Begriffes der ,,Beherbergung" nicht mehr mit dem Wortlaut vereinbaren.
LG Duisburg, AZ: 7 T 109/22, 03.01.2023
Sinn und Zweck einer Unterlassungsverfügung, Hunde zu beherbergen, ist es, die Störungen für die Nachbarschaft zu reduzieren. Diesem Zweck wird nicht entsprochen, wenn die Hunde sich mehrmals in der Woche - also regelmäßig - für eine nicht unerhebliche Zeit in der Wohnung der Schuldnerpartei aufhalten, denn letztlich kommt es kaum darauf an, ob sich die Hunde 24/7 oder einen nicht unerheblichen Teil mehrerer Wochentage in der Wohnung aufhalten.
AG Oberhausen, AZ: 37 C 1818/20, 15.11.2022
Eine Differenzierung zwischen Dauernutzern der Wohnungen und Feriengästen ist sachlich gerechtfertigt. Es ist gerichtsbekannt, dass Feriengäste sich eher häufiger nicht an die bestehenden Hausregeln halten und damit Störungen verursachen, als Dauernutzer der Wohnungen.
AG Oldenburg (Holstein), AZ: 16 C 14/22, 07.11.2022
Ein generelles Haustierverbot in der Teilungserklärung verstößt gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB und macht die Regelung nichtig.

Die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung ist von Amts wegen zu prüfen.
AG Konstanz, AZ: 4 C 397/21 WEG, 10.02.2022
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. hier für Hundehaltung zu beschließen.

Wenn der Beschluss die Gründe nicht regelt, aus denen eine Zustimmung versagt werden darf, ist eine Zustimmung zur Weigerung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig.
AG Bonn, AZ: 27 C 95/18, 10.01.2019
In einer Hausordnung kann eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten sein, da dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 11/15, 14.07.2015
Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 163/14, 08.05.2015
Das Halten von fünf Hauskatzen ist vom Vermieter auch dann nicht hinzunehmen, wenn es sich bei den Katzen nicht um Freigänger handelt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 168/12) ist die Haltung von Katzen in der Wohnung des Mieters auf zwei zu beschränken.
AG Bottrop, AZ: 12 C 185/14, 20.11.2014
Ein generelles Hundehaltungsverbot kann nicht zum Gegenstand der Hausordnung gemacht werden, da hierdurch in unzulässiger Weise auch die Rechte am Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers beschränkt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/14, 17.10.2014
Die Wohnungseigentümer können einen Bereich als Stellplatz für Besucher zur Verfügung zu halten oder für ein Zweitfahrzeug zu nutzen. Diese Berechtigung ist jedoch durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des § 15 Abs. 2 WEG einschränkbar.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es keinen Anspruch auf eine generelle Anleinpflicht von Hunden, wenn das Interesse der übrigen Mitglieder auch durch andere Verhaltensregeln gewahrt werden kann.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 58/13, 28.05.2014
Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauch.

Handelt es sich um eine 2,5 Zimmerwohnung, gilt dies unabhängig davon, dass eventuell noch nicht miteingerechnete Nutzflächen vorhanden sind.
AG München, AZ: 424 C 28654/13, 12.05.2014
Die ausgeübte Nutzung eines Zimmers zur Haltung von neun Papageienvögeln geht unabhängig von dem Verhältnis der jeweiligen Flächenanteile an der Gesamtfläche des Hauses über eine als sozialadäquat und dem Wohnen untergeordnete Haustierhaltung im Sinne einer typischen Freizeitbetätigung hinaus.


Der materiellen Baurechtswidrigkeit der Nutzung des Wohnhauses zur Papageienhaltung steht auch nicht entgegen, dass die Tiere in der Wohnung und nicht in einer Außenvoliere gehalten werden.
OVG Münster, AZ: 2 B 1196/13, 08.01.2014
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 168/12, 20.03.2013
§ 535 BGB
Den lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Hinweis, die Wohnung werde durch die Haltung eines Tieres (Bearded-Collie) in erhöhtem Maße abgenutzt, kann nicht entnommen werden, dass und in welcher Weise die von einem Mieter genutzte Wohnung durch die Haltung des Bearded Collie konkret einer erhöhten Abnutzung unterläge.

Für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes spielt die Frage der artgerechten Haltung keine Rolle.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 329/11, 22.01.2013
Das Auslegen von Tierfutter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwecks Anlocken von Wildkatzen ist wegen der damit verbundenen Nachteile nicht gestattet. Ein Eigentümer, der dagegen verstößt, kann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, §§ 14 Ziffer 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB.
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/12, 10.01.2013
Ein formularvertragliches Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist unwirksam, wenn es generell gelten soll, ohne die Möglichkeit einer Interessenabwägung. Selbst die Haltung eines Blindenhundes wäre nach der Vertragsklausel verboten. Dieser Ausschluss jeglicher Interessenabwägung führt dazu, dass die Vertragsklausel unwirksam ist.

Die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung bei nichtigem Verbot im Mietvertrag ist im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (Anschluss BGH, 14. November 2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218).

Die Beseitigung eines Katzennetzes auf dem Balkon einer Mietwohnung kann der Vermieter jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn das Netz kaum sichtbar ist.
AG Köln, AZ: 222 C 205/12, 25.10.2012
Die Wohnungseigentümer können unabhängig von konkreten Geruchsbelästigungen mehrheitlich Nutzungsregelungen treffen, die beispielsweise auch die Haltung bestimmter Tiere verbieten. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um Tierarten handelt, die nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine übliche oder typische Haustierhaltung darstellen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1430).

Von dieser Beschlussfassung ist die Durchsetzung des Verbotes zu unterscheiden, die nach Treu und Glauben unzulässig sein kann.
LG Stuttgart, AZ: 2 S 21/11, 28.11.2011
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, welcher die Haltung von Hunden und Katzen mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
Ein Hund darf nicht auf der Gemeinschaftsfläche der Eigentümergemeinschaft frei herumlaufen, wenn auch kleine Kinder dort spielen und die Gefahr des Beutetriebes oder die Möglichkeit einer Verunreinigung durch Urin/Kot besteht.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 Wx 22/08, 20.08.2008
Gemäß § 15 Abs. 3 WEG a.F. kann eine Gebrauchsregelung dahingehend beschlossen werden, dass keine Kampfhunde gehalten werden dürfen und sonstige Hunde sich nur in Begleitung und angeleint im Garten aufhalten dürfen.
OLG Köln, AZ: 116 Wx 116/08, 28.07.2008
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