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Neben den Wohnungseigentümern sind auch die Verwaltungsorgane der Gemeinschaft berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Das gilt auch für Angestellte des Verwalters. Es muss aber kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen.
Die Delegation an den Verwalter, eine Garagenordnung aufzustellen und zu überwachen, ist mangels Bestimmtheit nichtig.
AG Dortmund, AZ: 514 C 43/21, 24.08.2023
Ein Beschluss, der den Verwalter zum Herrn der Gemeinschaft macht und die Eigentümer zu Knechten, die seinen Willen auszuführen haben, ist rechtswidrig und auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig zu erklären.
Der Verwalter kann nicht generell ermächtigt werden, Verträge aller Art abzuschließen, da dies den Grundsatz des § 18 Abs. 1 WEG seiner praktischen Bedeutung beraubt.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 62/22, 12.05.2023
Füe eine Anfechtungsklage über eine Jahresabrechnung genügt die Rüge des fehlerhaften Verteilerschlüssels, womit die Anfechtungsklägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Anfechtungsgrunds genügt hat, da ein unzutreffender Verteilerschlüssel in der Regel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis hat.
Aufgrund des fehlerhaft angewandten Verteilerschlüssels waren sämtliche angefochtene Einzelabrechnungen antragsgemäß für ungültig zu erklären.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann die Klägerin nicht die Erstellung eines Vermögensberichts i.S.d. § 28 Abs. 4 WEG n.F. verlangen, weil ein solcher nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zum 31.12.2020 zu erstellen ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
Nach der Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die WEG-Reform 2020 steht nicht mehr der Verwalter, sondern nur noch der Gemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gegen die einberufende Person zu.
Der Streitwert für ein Einberufungsverlangen ist mit 25% des Interesses an den gefassten Beschlüssen, also dem hälftigen Wert einer späteren Beschlussklage, zu bemessen.
LG Itzehoe, AZ: 11 T 8/23, 17.03.2023
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie besteht ein Anspruch der Eigentümer auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen und es ist unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder gar von Vornherein lediglich zu sog. Vertreterversammlungen geladen wird, bei denen sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen können.
AG Bochum, AZ: 95 C 23/22, 14.03.2023
Ein Wohnungseigentümer, der in Kenntnis der Rechtsprechung wiederholt Eigentümerversammlungen einberuft, obwohl er dazu nicht berechtigt berechtigt ist, mißachtet systemmatisch die Regeln des WEG.
Alle auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, ohne dass es noch auf eine Kausalität ankommt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 196/22, 03.03.2023
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.
Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungs-gesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
1. Für die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit und die Begründung einer weiteren Einheit ist weder eine Zustimmung noch eine Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich (BGH V ZB 22/04). Daher wird das zuvor auf die ungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht lediglich entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.
2. Die rechtliche Besonderheit einer Vollversammlung besteht darin, dass die Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen alle Einberufungsmängel heilt
LG Berlin, AZ: 55 S 56/22, 07.02.2023
Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft besteht ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter.
Eine Vorbefassung ist dann entbehrlich, wenn das Bemühen um eine derartige Beschlussfassung lediglich eine reine Förmelei wäre.
Verfügt ein Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung über die Mehrheit, bedarf es keines Eingreifens durch das Gericht im Wege einer Beschlussersetz, macht eine Vorbefassung nicht entbehrlich.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 7/23, 06.02.2023
Einem Wohnungseigentümer kann etwa nicht zugemutet werden, einer Einladung zur Versammlung in der Wohnung oder auf der Terrasse eines verfeindeten Wohnungseigentümers zu folgen.
Für die Gültigkeit des Beschlusses über die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse kommt es nicht darauf an, ob ein Vermögensbericht vorgelegt wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 80/22, 02.02.2023
Beschlüsse wegen eines Ladungsmangels sind regelmäßig nicht nichtig, nur anfechtbar.
Sollten die Eigentümer im Rahmen einer 1-Mann-Versammlung dazu bewegt werden, auf eine Teilnahme zu verzichten, führt dieser auf alle Eigentümer gleichsam wirkende Druck allein noch nicht zur Nichtigkeit der auf einer "Ein-Personen-Versammlung" gefassten Beschlüsse.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 60/22, 02.02.2023
Gegen die Versammlungszeit um 16 Uhr bestehen keine Bedenken, da sie (noch) verkehrsüblich und zumutbar ist.
Für die Beiratswahl muss in der Einladung weder die Anzahl der zu wählenden Beiräte, noch die Namen der möglichen Kandidaten angegeben werden. Das zu wählende Beiratsmitglied muss auf der Versammlung nicht anwesend sein.
LG Dortmund, AZ: 1 S 155/22, 31.01.2023
Ein werdender Eigentümer, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eibgetragen ist, ist nicht berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.
Ist der Klageantrag dem Wortlaut nach nicht auf eine Beschlussfassung gerichtet, sondern auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln, ist eine vorherige Beschlussfassung nicht erforderlich.
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensberichts ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 4 WEG, so dass eine Vorbefassung nicht erforderlich ist.
AG Witten, AZ: 25 C 6/22, 19.01.2023
Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung in der CoronaPandemie kann davon abhängig gemacht werden, das die Wohnungseigentümer eines der drei Merkmale „geimpft, genesen oder getestet“ erfüllen.
AG Eutin, AZ: 29 C 43/21, 17.01.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Grundsätzlich hat ein Miteigentümer einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts und Behandlung in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, wenn sachlich Gründe vorliegen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen, § 23 WEG. Dieser Anspruch kann auch eingeklagt werden.
Der Verfügungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22 WEG, 12.12.2022
Unterlassungsansprüche können nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. BGH, V ZR 86/21).
Zwar ist, wenn der Verband den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen soll, grundsätzlich ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig.
Der einzelne Eigentümer kann seinen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG mittels einer Beschlussersetzungsklage gegen den Verband der Eigentümergemeinschaft durchsetzen oder sich mittels einer Klage zur Einberufung eine Eigentümerversammlung ermächtigen lassen (§ 24 Abs. 3 WEG).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
Ein (Miet-)Verwalter einer Sondereigentumseinheit ist nicht "der Verwalter" i.S.d. Vertreterklausel einer Teilungserklärung, denn diese erfasst ersichtlich den nach § 26 WEG bestellten Verwalter.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 54/22, 10.11.2022
Ein Anspruch auf Aufnahme eines TOP in einer Eigentümerversammlung kann im Wege der einstweiligen Verfügung nicht geltend gemacht werden, wenn die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/2022, 07.10.2022
Wenn ein Wohnungseigentümer weniger als 3 Wochen vor der angesetzten Eigentümer-Versammlung bei Gericht beantragt, der GdWE aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte TOPs (u.a. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags) aufzunehmen, so fehlt es schon am Verfügungsanspruch, da die neue Ladungsfrist von 3 Wochen nicht mehr eingehalten werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22, 07.10.2022