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Eine ordnungsgemäße Verwaltung der WEG hat auch darauf zu achten, dass (weiterer) Schaden von den Eigentümern ferngehalten wird. Diesem Ziel dient sicher kein Beschluss, der die Finanzausstattung der Verwalterin in so erheblicher Weise einschränkt, dass diese ihre Aufgaben in Zukunft nicht mehr wahrnehmen kann.

Zur Sicherung weiterer ordnungsgemäßer Verwaltung ist daher bis auf Weiteres die Geltung des Wirtschaftsplanes 2008 durch das Gericht einstweilen anzuordnen, § 21 Abs. 8 WEG i.V.m. § 935 ff ZPO.

Der Verwaltungsbeirat darf eine Eigentümerversammlung nur bei pflichtwidriger Weigerung der Verwaltung einberufen, § 24 Abs. 3 WEG. Daran fehlt es, wenn der Beirat den Verwalter zur Einberufung einer Eigentümerversammlung auffordert, ohne den Nachweis des Begehrens von einem Viertel der Eigentümer zu erbringen.

Eine vom zu Unrecht Beirat einberufene Eigentümerversammlung kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden.
AG Fürth, AZ: 391 C 10212/08, 04.11.2008
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG -unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG- vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Im Fall pflichtwidriger Weigerung des Verwalters kann der Anspruch gemäß § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung dann gestalten, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen oder das Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2 WEG missachtet.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 426/05, 18.08.2008
1. Eine nicht näher beschriebene Vollmacht ermächtigt den Verwaltungsbeirat lediglich zu einem Vertrag, der der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (vgl. OLG Köln NJW 1991, 1302; OLG Hamm NZM 2001, 49).

2. Vom Verwalter vorformulierte Verträge müssen sich an der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB messen lassen (BayObLG WuM 1991, 312; OLG Düsseldorf NZM 2006, 936; OLG München, Beschluss vom 20.03.2008, 34 Wx 46/07).
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 169/07, 19.05.2008
1. Ein Beschluss über die Bestellung eines Nichteigentümers in den Verwaltungsbeirat ist nicht wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 S. 2 WEG nichtig.

2. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates, welches nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, steht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang ein Anwesenheitsrecht zu, als der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats betroffen ist.
OLG Hamm, AZ: 15 W 98/06, 27.09.2006
Enthält die Teilungserklärung die Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses dessen Protokollierung notwendig ist, und das Protokoll vom Versammlungsleiter sowie von einem oder zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, macht ein Verstoß hiergegen alle Beschlüsse anfechtbar.
LG Duisburg, AZ: 11 T 314/04, 23.03.2005
Die Blockwahl des Verwaltungsbeirates 28.01.2005 widerspricht nicht dem Verständnis von demokratischem Wahlverhalten, § 29 WEG.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 44/04, 28.01.2005
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat entspricht der ordnungsgemäßen verwaltung und ist von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt, §§ 21 Abs. 3, 29 WEG.
KG Berlin, AZ: 24 W 203/02, 19.07.2004
1. § 29 enthält WEG keine Vorgabe, in welcher Weise die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates zu erfolgen hat.

2. Bei einer Blockwahl besteht die Gefahr, der Manipulation hinsichtlich des Nachrückens der stellvertretenden Beiratsmitglieder, wenn ein ordentliches Mitglied ausfällt. Da aufgrund der Blockwahl keines der Mitglieder einen Vorrang aufgrund einer höheren Stimmenanzahl hat, ist nicht nach objektiven Kriterien bestimmbar, welches der stellvertretenden Mitglieder nachrücken muss.

3. Zum anderen werden die Wohnungseigentümer bei einer Blockwahl gezwungen, auch ihnen möglicherweise nicht genehme Kandidaten mitzuwählen, denen sie bei einer Einzelwahl nicht ihre Stimme geben würden. Dies ist mit den auch innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft geltenden demokratischen Prinzipien nicht vereinbar.
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 42/04, 06.05.2004
Ein Blockwahl des Verwaltungsbeirates ist grundsätzlich zulässig. Ein Honorar für Beiratsmitglieder ist grundsätzlich nicht zulässig.
KG Berlin, AZ: 24 W 194/02, 29.03.2004
Für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Ermächtigung gem. § 24
Abs. 2 WEG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Einberufung der Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder dessen Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG möglich ist.

Nichts anderes gilt für einen Antrag eines Verwaltungsbeiratsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer.

Ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Beiratsvorsitzenden auf Ermächtigung zur EInberufung einer Eigentümerversammlung bestehen, wenn eine erhebliche Unsicherheit besteht, ob die Voraussetzungen für eine Einberufung nach § 24 Abs. 3 WEG tatsächlich vorlagen.
LG Essen, AZ: 9 T 101/03, 09.09.2003
Das Gesetz sieht für die Bestellung des Verwaltungsbeirates - anders als bei der Bestellung des Verwalters - keine Höchstdauer/-frist bzw. dessen jeweilige Neueinrichtung in bestimmten Zeitabständen vor, 29 Abs. 1 S. 1 WEG.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 158/99, 24.11.1999
Die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den zurückgetretenen Verwalter verstößt gegen § 24 Abs. 3 WEG. Die Versammlung hätte von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates einberufen werden müssen, sofern ein solcher gewählt worden ist.

Die Ursächlichkeit des Einberufungsmangels für das Abstimmungsergebnis wird vermutet. Eine Anfechtung bliebe lediglich dann erfolglos, wenn der Beschluß ohne den Fehler ebenso zustande gekommen wäre. Die Vermutung wäre zu widerlegen; bei vernünftiger Betrachtung dürfte ein Einfluß des Fehlers auf das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen in Betracht kommen.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 27/98, 20.03.1998
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