Detailansicht Urteil
Zum Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Ergänzung der Tagesordnung; § 24 Abs. 2 und 3 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 426/05, 18.08.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG München I, AZ: 1 S 5166/11, 16.05.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Einberufung TOP Tagesordnungspunkt Ergänzung Aufnahme Einladung Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Minderheit Begehren
Ähnliche Urteile
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Es kann nur Einen geben!!! Unrechtmäßiger zweiter Verwalter haftet als vollmachtloser WEG-Verwalter
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Verwaltungsbeirat Protokoll Organisationsbeschluss Miete Wirtschaftsplan Makler Beirat Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Kurioses Sondereigentum Beschluss Arzthaftung Gegenabmahnung Mietminderung Wohnungseigentümer Abmahnung Schimmel Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Eigenbedarfskündigung Kündigung Abschleppen Verkehrsunfall Nachbarrecht Garage Verwalter Telefonwerbung Wurzeln Jahresabrechnung Veränderung Teilungserklärung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!