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Zum Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Ergänzung der Tagesordnung; § 24 Abs. 2 und 3 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 426/05, 18.08.2008
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Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG -unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG- vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Im Fall pflichtwidriger Weigerung des Verwalters kann der Anspruch gemäß § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung dann gestalten, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen oder das Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2 WEG missachtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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