Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 101 - 111 von 111
1. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar § 22 Abs. 1 WEG.

2. Eine im Grundbuch nicht eingetragene Änderungsvereinbarung wrkt nicht gegen den Sonderrechtsnachfolger, § 10 Abs. 2 WEG a.F.
OLG München, AZ: 34 Wx 076/05, 19.09.2005
Ein einzelner Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Abberufung des Verwalters, wenn der Verwalter verspätet die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan erstellt, Verträge mit Firmen ohne Zustimmung der Eigentümer schließt und darüber hinaus Gemeinschaftsgelder beim Vorverwalter nicht umgehend einfordert.
AG Bottrop, AZ: 5 II 41/02, 04.11.2004
Ein einzelner Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Abberufung des Verwalters, wenn der Verwalter verspätet die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan erstellt, Verträge mit Firmen ohne Zustimmung der Eigentümer schließt und darüber hinaus Gemeinschaftsgelder beim Vorverwalter nicht umgehend einfordert. Ein Verwalter muss fristgerecht die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zur Abstimmung stellen. Ferner darf der Verwalter mit Handwerkerfirmen keine eigenmächtigen Verträge abschließen, wenn die Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung per Beschluss nicht erteilt hat. Schließlich führte der Umstand, dass der Verwalter Gemeinschaftsgelder, welche sich noch im Besitz des Vorverwalters befunden hatten, nicht unverzüglich herausgefordert hatte, dazu, dass der Verwalter aus wichtigem Grund fristlos abzuberufen ist. Der Ermessensspielraum der Gemeinschaft ist insoweit reduziert, so dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Abberufung verlangen kann.
OLG Hamm, AZ: 15 W 396/03, 22.12.2003
Nach § 155 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter aus den Nutzungen einer Eigentumswohnung u.a. die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten.

Die Haftung des Zwangsverwalters wird für die wirksam begründeten Wohngeldvorschüsse nicht durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG beschränkt.
OLG Hamm, AZ: 15 W 342/03, 24.11.2003
Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass monatliche Rücklagen (hier: 50,00 DM) zu entrichten sind, so stellt dies keine Anspruchsgrundlage dar, da die Teilungserklärung den Wirtschaftsplan nicht ersetzen kann.
AG Bottrop, AZ: 5 II 43/01, 16.09.2002
1. Eine Vorschussforderung aus dem Wirtschaftsplan wird nicht durch eine Jahresabrechnung überholt.

2. Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit, als sie über die Vorauszahlung nach dem Wirtschaftsplan hinausgeht. Nur für diesen überschießenden Teil entsteht ein neuer Schuldgrund. Im Übrigen kommt dem Beschluss über die Jahresabrechnung grundsätzlich nur bestätigende Wirkung zu.

3. Ergibt sich jedoch aus der Jahresabrechnung ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans (BayObLG ZMR 2000, 111).
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 46/02, 05.06.2002
Ein für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig.

Eine Vorausplanung mittels Wirtschafsplans ist sinnlos, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben feststehen und das zu planende Wirtschafsjahr bereits abgeschlossen ist.
OLG Schleswig, AZ: 2 W 7/01, 13.06.2001
1. Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig.

2. Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/99, 23.09.1999
Neben den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Beitragspflichten können keine unmittelbaren Zahlungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen andere Wohnungseigentümer bestehen, weil dadurch der durch die Abrechnung geschaffene Innenausgleich gestört werde.
OLG Hamm, AZ: 15 W 83/98, 08.05.1998
Durch die bloße gerichtliche Ungültigerklärung eines Umlagebeschlusses ergibt sich regelmäßig nur die Verpflichtung der Gemeinschaft, über die Folgenbeseitigung des für ungültig erklärten Umlagebeschlusses zu befinden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist notfalls von jedem Miteigentümer gerichtlich erzwingbar.

Solange dieser Eigentümerbeschluß nicht gefaßt ist, stehen die bestandskräftigen Abrechnungsbeschlüsse, in denen die Einzahlung erfaßt und berücksichtigt ist, einem schlichten Bereicherungsanspruch entgegen.
KG Berlin, AZ: 24 W 7648/96, 28.01.1998
Nach § 28 WEG hat der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen; über Wirtschaftsplan und Abrechnung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Ihre Verpflichtung im Innenverhältnis erfolgt nicht bereits mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern erst durch den Beschluß.

Daraus folgt zugleich, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 16/95, 30.11.1995
Rückwärts