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Rückwirkend beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig; §§ 28 Abs. 2, 23 Abs. 4 WEG
OLG Schleswig, AZ: 2 W 7/01, 13.06.2001
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Ein für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig.

Nach § 28 Abs. 3 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Diese dient der rechnungsmäßigen Ermittlung und der verbindlichen Feststellung der endgültigen Höhe der Wohngeldverpflichtung. Diese Verpflichtung steht im Mittelpunkt der Verpflichtungen des Verwalters und besteht gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer.

Zum einen können die Wohnungseigentümer hiervon den Verwalter nicht dadurch entbinden, daß sie rückwirkend einen längst überholten Wirtschafsplan in Kraft setzen. Zum andern ist eine Vorausplanung mittels Wirtschafsplans sinnlos, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben feststehen und das zu planende Wirtschafsjahr bereits abgeschlossen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Nichtigkeit Beschlusskompetenz abgelaufenes Wirtschatfsjahr Bottrop