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Zahlungsvereinbarung in der Teilungserklärung kann den Wirtschaftsplan nicht ersetzen; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 5 II 43/01, 16.09.2002
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Das WEG erwähnt Instandsetzungsrücklagen in §§ 21 Abs. 5 Nr. 2 und 28 Abs. 1 Nr. 3. Es verpflichtet Eigentümergemeinschaften nicht zur Bildung derartiger Rücklagen, sondern erklärt lediglich, daß eine derartige Maßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung möglich ist (vgl. nur Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage, § 21 Rdnr. 91). Bei Fehlen eines Verwalters ist es daher grundsätzlich Sache der Eigentümerversammlung, über das Ob und die konkrete Ausgestaltung der antragstellerseits geforderten Maßnahme zu beschließen.

Ein Anspruch auf Einzahlung von Instandhaltungsrücklagen ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 Ziffer 4 der Teilungserklärung. Dort ist zwar der Betrag von 50.00 DM aufgeführt, der pauschal monatlich für jede Wohneinheit gezahlt werden soll. Eine eigenständige, Zahlungsansprüche begründende Vereinbarung beinhaltet § 11 Abs. 2 der Teilungserklärung allerdings nicht. Denn diese Regelung betrifft allein den für die Ermittlung des Hausgeldes geltenden Verteilerschlüssel. Zahlungspflichten sind gemäß § 11 Abs. 1 vielmehr von einem jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan abhängig, der unstreitig nicht existiert.
Die Entscheidung überzeugt nicht so ganz. Das Amtsgericht billigt den Wohnungseigentümern bei Fehlen eines Verwalters zwar die Selbstverwaltung zu, nicht aber die Durchsetzung von Verwaltungsaufgaben. Auch die Feststellung, dass eine Vereinbarung in der Teilungserklärung ohne Wirtschaftsplan keine Rechtswirkung entfaltet, erscheint zweifelhaft.

Der Rechtsstreit hatte sich in der Beschwerdeinstanz (LG Essen 9 T 130/02) leider erledigt, nachdem die beklagten Wohnungseigentümer sich freiwillig bereit erklärt hatten, die Rücklagen auszugleichen. Das LG Essen hatte die Kosten ohne Begründung in der Sache gegeneinander aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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