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Die Menschenwürde ist nicht disponibel, in ihre Verletzung kann nicht eingewilligt werden. Zwar kann in die durch das Werfen entstehende Verletzungen eingewilligt werden, jedoch ist ein solches Verhalten als menschenunwürdig anzusehen.
VG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 7 L 1271/92, 21.05.1992
Selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen.

Dem Gericht sind darüber hinaus mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.
AG Möchengladbach, AZ: 5a C 106/91, 24.04.1991
Ein Mieter darf im Wege der Selbsthilfe den Hund eines anderen Mieters durch Ziehen eines Zaunes daran hindern, dass ihm dieser den angemieteten Gartenteil zuscheißt.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 16 C 370/89, 14.07.1989
Die schon bei Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherungsnehmer, dessen Leben versichert werden soll, zu ermorden, ist ein gefahrerheblicher Umstand (vgl. Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 17 Anm. 1a), der unter die Anzeigepflicht fällt. Dieses zugleich in hohem Maße vertragswidrige Verhalten muß sich die Ermordete nach § 278 BGB zurechnen lassen.
BGH Karlsruhe, AZ: IVa ZR 197/87, 08.02.1989
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht ist die Vorlage einer Prozessvollmacht Verfahrensvoraussetzung.

Wird die Vollmacht trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
FG Köln, AZ: 11 K 3382/87, 09.11.1987
Um Kleinigkeiten streit`man nicht,
zieht jedenfalls nicht vors Gericht.

Dies gilt nicht nur in diesem Fall,
das gilt beinahe überall.

Sonst kann Gerechtigkeit auf Erden
ganz unerfreulich teuer werden.
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 3 C 443/86, 16.03.1987
Errichtet jemand auf seinem Grundstück an der Grenze zum Nachbargrundstück einen Galgen, an dem er eine Puppe mit der Aufschrift "Ich bin ein Drecksack" befestigt, so kann der Nachbar die Beseitigung dieser Anlage verlangen, wenn der Galgen aus der Sicht eines neutralen Beobachters mit erkennbarer Zielrichtung auf den Nachbarn eine sittenwidrige Belästigung darstellt.
LG Limburg, AZ: 3 S 262/85, 19.02.1986
Ein Pferdefuhrwerk ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG).
AG Köln, AZ: 226 C 356/84, 12.10.1984
Auch die in Reimform hier verfasste Mahnung,
Vermittelt dem Schuldner eine Ahnung,

Dass der Gläubiger nicht hält still,
endlich seine Forderung beglichen wissen will.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-22 O 495/81, 17.02.1982
Wer in einer Lottospielgemeinschaft die Lottoscheine ausfüllt und einreicht, übernimmt insoweit in der Regel keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung.
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 12/73, 16.05.1974
Das postmortale Persönlichkeitsrecht tritt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück.

Ein Beweis über die Abstammung ist lediglich dann nicht einzuholen, wenn die Angabe eine ohne Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung ist bzw. diese ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 20/14, 01.01.1970
Verwahrt eine Hausfrau in der Wohnung eine Reinigungszwecken dienende ätzende Flüssigkeit (Natronlauge), die in eine Bierflasche abgefüllt ist, so erfordert die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ausreichende Vorkehrungen dagegen, dass durch eine Verwechslung dritte Personen geschädigt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in der Wohnung Malerarbeiten ausgeführt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 187/66, 12.03.1968
Die Ehefrau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.

Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.

Es bedarf einer ausdrücklichen Darlegung, aus welchen Gründen die Bindung einer Frau an die Ehe bejaht wird, die Dritten im Ernst erklärt hat, sie gebe ihrem Manne lieber Geld fürs Bordell, als daß sie sich ihm ehelich hingebe.
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 239/65, 02.11.1966
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