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Einer Eigenbedarfskündigung sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Die Personen müssen nicht namentlich benannt werden, jedoch müssen diese eindeutig identifizierbar sein.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Vermieter mehrere Kinder besitzt und sich aus dem Kündigungsschreiben nicht ergibt, für welches Kind der Eigenbedarf angemeldet wird.
LG Berlin, AZ: 67 S 288/22, 14.02.2023
1. Zwar ist eine Kündigung, die eine fehlerhafte Frist angibt, grundsätzlich unwirksam. Sie kann jedoch in eine wirksame Kündigung gem. § 140 BGB umgedeutet werden.
2. Es besteht keine Sozialauswahl im Rahmen der Eigenbedarfskündigung.
AG München, AZ: 453 C 3432/21, 09.06.2022
Zum Schutz des Mieters darf und muss bei einer Eigenbedarfskündigung der Erlangungswunsch überprüft werden auf seine Ernsthaftigkeit und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht wird oder der Nutzungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden kann.
LG Berlin, AZ: 65 S 232/16, 15.02.2022
Die Voraussetzungen zur begründeten Eigenbedarfskündigung des Vermieters müssen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen. Fallen die Eigenbedarfsgründe erst nach Beendigung des Mietverhältnisses weg, kann der Mieter keine Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschtem Eigenbedarfs geltend machen.
Werden bei einer Mehrheit von Mietern Schadensersatzansprüche eines Mieters (Zedent) an einen anderen Mieter (Zessionar) abgetreten und macht der Zessionar die abgetrenen Ansprüche gerichtlich geltend, kann der Vermieter gegen den Zedenten im Wege der Drittwiderklage negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Ansprüche erheben.
AG Bottrop, AZ: 11 C 294/19, 09.12.2021
Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm sei ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 6/19, 28.04.2021
Das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters (Pflegen sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) ab.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 68/19, 03.02.2021
Der ersatzfähige (Kündigungsfolge-)Schaden eines Mieters nach einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter umfasst nicht die zum Zwecke des Eigentumserwerbs einer Wohnung angefallenen Maklerkosten.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 238/18, 09.12.2020
Grundsätzlich kann ein Wohnraum gemäß § 577 a I a S. 2 BGB nicht wegen Eigenbedarfs vor Ablauf von drei Jahren nach Veräußerung des Eigentums gekündigt werden. Allerdings gilt dies nach § 577 a I a S. 2 BGB nicht, wenn die neuen Eigentümer derselben Familie oder demselben Haushalt angehören.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 35/19, 02.09.2020
Sowohl bei der Feststellung des Vorliegens einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB als auch bei deren Gewichtung im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den berechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters ist im Einzelfall zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen durch die Unterstützung des Umfelds des Mieters beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen.
AG Köln, AZ: 210 C 224/17, 23.06.2020
Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Makler-Kosten für eine neu angemietete Mietswohnung als Schadenersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind.
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 31 C 131/18, 31.07.2019
Macht ein Mieter unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend, ihm sei ein Umzug wegen einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die - beim Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts von Amts wegen vorzunehmende - Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.
Vom Mieter ist als medizinischen Laien über die Vorlage eines solchen (ausführlichen) fachärztlichen Attests hinaus nicht zu verlangen, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender gesundheitlicher Nachteile zu tätigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 180/18, 22.05.2019
Die Sperrfrist gemäß § 577 a BGB greift bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung im Jahre 2017 nicht, wenn das Wohneigentum nach Begründung des Mietverhältnisses im Jahre 2012 begründet wurde, die Eigenbedarfskündigung aber erst im Jahre 2018 ausgesprochen wurde.
AG Gelsenkirchen, AZ: 409 C 453/18, 30.04.2019
Akzeptiert der Mieter die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, hat er keinen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf, wenn er das Fehlen des Eigenbedarfs zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nicht beweisen kann.
Dies ist u.a. der Fall, wenn wenige Tage nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung wegen Trennung der verheirateten Tochter von deren Ehemann eine Versöhnung erfolgt und der Vermietrer dies dem Mieter mitteilt.
Daran ändert auch nichts der Umstand, wenn der Mieter zwischenzeitlich bereits eine neue Wohnung angemietet hat.
AG Bottrop, AZ: 8 C 11/17, 19.03.2018
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter nach Ablauf einer gewissen
Überlegungsfrist verpflichtet, die Kaution an die Mieter zurückzuzahlen, sofern bei ihm kein Sicherungsbedürfnis etwa wegen offener Forderungen vorliegt.
Entscheidend für die Frage eines Schadensersatzanspruches wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf ist, ob der Eigenbedarf im Verhältnis des Vermieters zu den Mietern vorliegt.
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, eine freie Ersatzwohnung im gleichen Haus dem wegen Eigenbedarf gekündigten Mieter anzubieten, wenn er diese Wohnugn nicht vermieten will.
LG Essen, AZ: 10 S 83/17, 07.12.2017
Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei einem Einwurf in den privaten Briefkasten ist auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr erfüllt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch mit Zustellungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen nicht mehr nur vormittags zu rechnen ist.
Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB, darstellen.
Ein Vergleichsvorschlag im Kontext ihrer Erwägung, fristgerecht Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung zu erheben, stellt lediglich das Inaussichtstellen der Geltenmachung eines Rechtes und keine Vertragsverletzung dar.
LG Hamburg, AZ: 316 S 77/16, 02.05.2017
Eine Kündigung wegen "Betriebsbedarfs" nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 44/16, 29.03.2017
entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen.
Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten.
Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 232/15, 14.12.2016
Ein Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung auf nach Abschluss des Mietvertrags entstandene Umstände stützt, deren Eintritt möglich oder sogar konkret vorhersehbar, von ihm aber bei Vertragsschluss nicht erwogen worden war, setzt sich hierdurch mit seinem früheren Verhalten regelmäßig schon nicht inhaltlich in Widerspruch.
LG Dessau, AZ: 5 T 275/16, 07.12.2016
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus.
Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 300/15, 11.10.2016
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der – dieser möglicherweise nicht offenbarten – Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 214/15, 10.05.2016