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Ein Wohnungseigentümer haftet nicht für Undichtigkeiten an der Außenfassade, wenn er ohne Beschluss seine Fenster im Rahmen der Fassadensanierung austauscht und im nachhin Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden, die auch schon vor dem Fenstertausch vorhanden waren.
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/25, 17.10.2025
Das Anbringen einer Kameraattrape an der Fassade eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenhauses stellt bereits aufgrund der damit einhergehenden Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar.
Die Neuerrichtung eines zerstörten Gartenhauses ist ohne Zustimmung der Gemeinschaft nicht zulässig und ist auf Verlangen der WEG abzureißen. Auch eine bloße Sanierung hätte einer Gestattung der WEG bedurft.
Ein Wohnungseigentümer darf ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft keine Leitungssysteme und Bauteile erneuern, auch wenn aufgrund der Baufälligkeit der bestehenden Anlage Sanierungsbedarf bestanden hat.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 20/25, 14.10.2025
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Beseitigung und Wiederherstellung ist nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in welchem die Veränderung erfolgte aufgrund der regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar.
Im Rahmen einer Zweier-Gemeinschaft muss sich die GdWE das Wissen bzw. die Kenntnisse der einzelnen Wohnungseigentümer ohne Weiteres als eigene zurechnen lassen.
Zwar kann in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung einer (rechtswidrigen) Eigentumsbeeinträchtigung zustehen. Allerdings unterliegt die Geltendmachung dieses Anspruchs auch den Grundsätzen der Verwirkung.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 27/23 WEG, 25.07.2025
Wird ein Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.
Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend einen Substanzeingriff voraus, sondern kann auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 29/24, 18.07.2025
Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht bei durch einen einzelnen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer genutzten, im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gem. §§ 985, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 3 WEG zu.
Die GdWE kann diesen Anspruch auf Herausgabe gem. § 9a Abs. 2 WEG als Anspruch aus dem gemeinschaftlichen Eigentum geltend machen. Die Wohnungseigentümer haben Mitbesitz am gemeinschaftlichen Eigentum.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 20/24, 13.06.2025
Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden, bis zur ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit von der Abzweigung der Hauptleitung an.
Gibt es diese Absperrmöglichkeit bei der Abwasserleitung nicht, ist regelmäßig die gesamte Abwasserleitung, unabhängig von abweichenden Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, Gemeinschaftseigentum.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 6/24, 17.04.2025
Der Verwalter kann ein erweitertes Pflichtenprogramm zur Bauüberwachung anbieten. Der Senat erachtet in diesem Zusammenhang den Kenntnisstand eines fachkundigen Dachdeckers für maßgeblich, welcher über den eines durchschnittlichen Bauherrn hinausgeht, dabei aber nicht dem eines Architekten entsprechen muss.
Eine weitergehende Pflicht aus dem Verwaltervertrag, der GdWE die Beauftragung eines Architekten oder Bauingenieurs zur Überwachung der Dacharbeiten zu empfehlen, bestand nicht.
OLG Hamm, AZ: I-21 U 60/22, 26.11.2024
Ansprüche aus dem Sondereigentum können durch den Wohnungseigentümer auch dann selbst geltend gemacht werden, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Dies gilt auch, wenn es um die Abwehr von Störungen des Sondereigentums geht.
Ein lichtundurchlässiger Sichtschutz (hier: Paravent), der einen lichtdurchlässigen Sichtschutz aus Milchglas ersetzt, führt zu Verdunkelung der zur klägerischen Wohnung gehörenden Terrasse, was wiederum zu einer erheblichen Wertminderung der klägerischen Wohnung führt.
AG München, AZ: 1294 C 10399/24 WEG, 02.05.2024
Im Rahmen ihres (weiten) Ermessens haben die Wohnungseigentümer darüber zu beschließen, ob sie punktuelle Schadensereignisse - bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum - durch eine Bestandsaufnahme untersuchen lassen mit dem Ziel, etwaige Schäden und deren Ursache zu beseitigen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 22/23 WEG, 22.03.2024
Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/22, 26.01.2024
Fehlt eine Angabe über die Gebrauchsart des zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums, so wird der reine Nutzungsausschluss zum Inhalt des Sondereigentums, und der Sondernutzungsberechtigte ist zu jedwedem Gebrauch berechtigt, allerdings nicht zur Vornahme von baulichen Veränderungen.
Wird die Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23 WEG, 13.12.2023
Dachfenster gehören als Teil der Außenhülle zum Gemeinschaftseigentum.
Ein Sondernutzungsberechtigter darf nicht schlechter stehen als ein Sondereigentümer, so dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung immer nur auf Teile beziehen kann, die auch sondereigentumsfähig sind.
LG Dortmund, AZ: 17 S 87/23, 17.11.2023
Eine formlose Gestattung, einen Pkw auf dem Gemeinschaftsgrundstück parken zu dürfen, kann jederzeit widerrufen und eine abweichende Regelung im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum getroffen werden.
Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist es unerheblich, ob mit der - nicht im Einklang mit der Teilungserklärung stehenden - regelwidrigen Nutzung eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer einhergeht.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 63/23, 15.11.2023
Der Annahme eines Sondernutzungsrechts steht es aber nicht entgegen, wenn der Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer für begründete Ausnahmefälle nicht absolut gilt. Denn Sondernutzungsrechte unterliegen immanenten Schranken, die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 98/21, 07.09.2023
Für die Rechte aus dem Wohnungseigentum selbst ist nach dem WEMoG gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband ausübungsbefugt.
Bezüglich des Gemeinschaftseigentums bestehen die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt ist.
Die alleinige Ausübungsbefugnis gilt trotz der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 116/22, 07.09.2023
Ein Wohnungseigentümer darf ohne Beschluss oder Vereinbarung nicht auf der Gemeinschaftsfläche parken.
Ein mit einer Pkwplane abgedecktes, geparktes Fahrzeug im Vorgarten und auf dem Bürgersteig widerspricht den optisch zumutbaren Belangen der weiteren Wohnungseigentümer.
Ein Beseitigungsanspruch besteht auch als Wiederherstellungsanspruch bezüglich des früheren Zustandes und der am gemeinschaftlichen Eigentum angerichteten Schäden, wie zB zur Befestigung hergestellte Bohrlöcher.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 12 C 624/21, 11.05.2023
Für die Modernisierung des vorhandenen Kabelnetzes dürfte grundsätzlich eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft bestehen, da sie das Gemeinschaftseigentum betrifft.
Etwas anderes kann gelten, wenn durch den Beschluss das unter Putz verlegte Kabel ohne Not durch einen Aufputzkanal im Sondereigentum ersetzt werden soll.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 8/22, 03.05.2023
Durch das regelmäßige Füttern von Vögeln aus dem Fenster der Wohnung heraus wird das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB beeinträchtigt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zur Beseitigung des Vogelkots aus § 823 I BGB.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 71/21, 06.04.2023
Ein Wohnungseigentümer kann einen bereit im Oktober 2020 rechthängigen Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 weiterfolgen.
Das Nichterheben von Einwänden gegen eine angekündigte bauliche Veränderung stellt noch keine Zustimmung dar.
Ein Geräteschuppen mit einer Breite von 2,65 m, einer Höhe von 1,85 m und einer Tiefe von schätzungsweise zumindest 2,00 m verändert in seiner konkreten Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums erheblich.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorherigen unzulässigen baulichen Veränderungen der Beklagten indiziert. Es ist nicht entscheidend, dass die Beklagte derzeit weder eine konkrete weitere Maßnahme angekündigt noch eine Baugenehmigung hierfür beantragt hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 52/21, 28.03.2023
Eine etwaige Zuordnung der Außenwand einer WEG-Anlage zum Sondereigentum durch die Teilungserklärung ist unwirksam.
Eine Umdeutung der Regelungen in der Teilungserklärung dahingehend, dass gleichwohl der jeweilige Eigentümer für die Sanierung der Außenwand zuständig und kostenpflichtig wäre, kommt nicht in Betracht, wenn hierfür an einer klaren und eindeutigen Regelung fehlt
LG Köln, AZ: 29 S 126/22, 02.03.2023