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Nach § 20 WEG muss ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.

Etwas anderes gilt, wenn sich aus der Teilungserklärung ergibt, dass das Beschlusserfordernis abbedungen war.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 128/23, 20.03.2024
Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen.

Verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 244/22, 09.02.2024
Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Dabei ist es durchaus zulässig, für die Ausführung einen Spielraum zu lassen. Es muss lediglich deutlich werden, welche neue ,,Sollzustandsbestimmung" für die Liegenschaft geschaffen werden soll.

Insgesamt gilt, dass die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht überspannt werden dürfen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/23, 09.02.2024
Zwar entspricht bei einer unzulässigen baulichen Veränderung der Rückbau grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nicht aber ist das Ermessen der Wohnungseigentümer ohne Weiteres auf Null reduziert.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, von der Beseitigung abzusehen. Zudem haben die Wohnungseigentümer jederzeit die Möglichkeit, eine bauliche Veränderung auch nachträglich durch Beschluss nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 zu legitimieren.
AG Unna, AZ: 18 C 23/23, 16.01.2024
Das eingeräumte Gartensondernutzungsrecht ermöglicht einem Sondernutzungsberechtigten ohne entsprechenden Beschluss der GdWE nicht die baulichen Änderungen in Form der errichteten Gartenhütte samt Betontreppe.

Die nicht unerhebliche optische Änderung durch die Bauten führt zu dem klägerischen Anspruch dahingehend, dass die GdWE hiergegen vorzugehen hat.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23, 13.12.2023
Fehlt eine Angabe über die Gebrauchsart des zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums, so wird der reine Nutzungsausschluss zum Inhalt des Sondereigentums, und der Sondernutzungsberechtigte ist zu jedwedem Gebrauch berechtigt, allerdings nicht zur Vornahme von baulichen Veränderungen.

Wird die Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Leistungs- bzw. dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23 WEG, 13.12.2023
Bei einer am Balkon angebrachten Solaranlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung, für die es gemäß § 20 Abs. 1 WEG eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf.

Ob die Solaranlage mit wenigen Griffen abmontiert werden kann, ist unerheblich, denn maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild.

Die Solaranlage fällt schließlich auch nicht unter die privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG, zumal auch dann ein Beschluss vor Errichtung erforderlich ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 54/23, 06.11.2023
Der Austausch einer vorhandenen Ölheizung gegen eine neue Gasheizung ist nur dann als ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. modernisierende Instandsetzungsmaßnahme anzusehen, wenn ohnehin die Erneuerung der Heizungsanlage notwendig oder konkret absehbar war und eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte aus der Sicht eines vernünftig denkenden und erprobten Neuerung gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers diese Umrüstung nahelegt.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 121/21, 25.10.2023
Für den Beschluss über die Gestattung der Errichtung von baulichen Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück (hier: Hütten) besteht eine Beschlusskompetenz gemäß § 20 Abs. 1 WEG.

Unzuträglichkeiten von Beschlüssen über bauliche Veränderungen und bestehende Nutzungsvereinbarungen sind gemäß § 20 Abs. 4 WEG zu lösen und bei der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt unter anderem Ausgleichszahlungen oder angebotene Ausgleichsleistungen nach § 14 Abs. 3 WEG zu berücksichtigen sind.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 29/23, 12.10.2023
Bei einer vom Mieter geplanten Solaranlage ("Balkonkraftwerk") handelt es sich um eine bauliche Veränderung der Mietsache.
AG Köln, AZ: 222 C 150/23, 26.09.2023
Die Pflicht, eine widerrechtliche bauliche Veränderung zurückzubauen, geht nicht auf einen Sonderechtsnachfolger über.

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht ausnahmsweise der Verjährung entzogen, weil ein Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes nach § 985 BGB gegeben ist, der gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung unterliegt.

Das Ermessen der Wohnungseigentümer, den Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes an einer eingezäunten Gemeinschaffsfläche gerichtlich zu verfolgen, ist auch auf Null reduziert.
LG Dortmund, AZ: 17 S 49/23, 18.08.2023
Nimmt der Verwalter ohne Beschluss bauliche Veränderungen vor, ist nur die Gemeinschaft berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft nur Beseitigung und Rückbau verlangen.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 71 C 9/23, 19.04.2023
Ein Wohnungseigentümer kann sich per einstweiliger Verfügung zur Durchführung einer Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages durch das Gericht ermächtigen lassen.

Die Angabe von mehreren konkreten Verwaltervorschlägen ist für die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage nicht erforderlich.

Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
AG Mainz, AZ: 74 C 8/23, 04.04.2023
Ein Wohnungseigentümer kann einen bereit im Oktober 2020 rechthängigen Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 weiterfolgen.

Das Nichterheben von Einwänden gegen eine angekündigte bauliche Veränderung stellt noch keine Zustimmung dar.

Ein Geräteschuppen mit einer Breite von 2,65 m, einer Höhe von 1,85 m und einer Tiefe von schätzungsweise zumindest 2,00 m verändert in seiner konkreten Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums erheblich.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorherigen unzulässigen baulichen Veränderungen der Beklagten indiziert. Es ist nicht entscheidend, dass die Beklagte derzeit weder eine konkrete weitere Maßnahme angekündigt noch eine Baugenehmigung hierfür beantragt hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 52/21, 28.03.2023
Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage ist als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.

Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Gelingt ihm dies nicht, muss er Beschlussersetzungsklage erheben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 140/22, 17.03.2023
§ 20 Abs. 4 soll nicht dem veränderungswilligen Eigentümer unterstützen, sondern stellt im Gegenteil eine Veränderungssperre dar, wann eine bauliche Umgestaltung keinesfalls erfolgen darf.

Eine Solaranlage ist nicht ein Annex zur privilegierten EMobilität (Wall-Box) gem. § 20 Abs. 2 WEG.
AG Konstanz, AZ: 4 C 425/22, 09.02.2023
Führt der Mieter eine Eigentumswohnung bauliche Veränderungen aus, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl den Mieter, als auch den Eigentümer auf Rückbau in Anspruch nehmen. Die sich hieraus ergebenden unterschiedliche Zuständigkeit der Gerichte ist wegen der Sachnähe dahingehend zu lösen, dass das WEG-Gericht auch für die Mieter sachlich zuständig ist.
OLG Hamm, AZ: 32 SA 75/22, 30.01.2023
Eine zusätzliche und unmittelbar von der Wohnung aus zu begehende, aufgeschüttete Terrasse der gesamten Anlage gibt ein neues, erheblich moderneres und luxuriöseres Gepräge, das zu der übrigen Gestaltung im vorderen und rückwärtigen Bereich des Objekts nicht passt.
LG Köln, AZ: 29 S 136/22, 26.01.2023
Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG einen Beschluss über das "Ob" privilegierter baulichen Veränderungen verlangen; dies beinhaltet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung.

Aufgrund des Ermessens können die Eigentümer auch Bedingungen und Auflagen für die Durchführung mitbeschließen (z.B.: Versicherungsschutz, Wartung, Kosten, Fachfirma).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 31/22, 22.12.2022
Das WEMoG hat in den §§ 20 und 21 WEG ein neues System der baulichen Veränderungen geschaffen. Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht einmal den Willen der Mehrheit.

Der klagende Wohnungseigentümer ist für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG darlegungs- und beweisbelastet. Etwas anderes gilt für die Angemessenheit. Die Unangemessenheit muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegen und beweisen.

§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG schränkt den Anspruch aus Abs. 2 S. 1 insoweit ein, als dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung hat.
LG München I, AZ: 36 S 3944/22, 08.12.2022
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