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Ehrverletzende Äußerungen in einem laufenden Gerichtsverfahren sind nicht justiziabel, wenn diese Äußerungen sind zur Rechtsverteidigung praktikabel.

Von einer Entschädigung in Geld, das angerufene Gericht nichts hält.

Auch mit einem Anspruch auf Unterlassen, müssen sich die Richter nicht befassen.
ArbG Detmold, AZ: 3 Ca 842/07, 23.08.2007
Dient die Bewerbung des Klägers ausschließlich dazu, eine Geldquelle zu erschließen und die Gerichte aus Frustration über seinen sozialen Abstieg zu beschäftigen, mangelt es an der Ernsthaftigkeit.
LAG Frankfurt am Main, AZ: 3 Ta 119/07, 13.08.2007
Eine nicht in der Gerichtsakte dokumentierte telefonische Mitteilung eines klägerseits benannten Zeugen, im Vorfeld die Unwahrheit gesagt zu haben, führt zur Befangenheit des Richters, wenn der Zeuge daraufhin abgeladen wird und die beweisbelastete beklagte Partei hierüber nicht informiert wird.
LG Essen, AZ: 10 T 102/07, 25.07.2007
Weigert sich ein Richter eine prozeßunfähige Partei als Zeuge zu vernehmen, stellt dies keinen Grund dar, den Richter für befangen zu erklären, wenn diese fehlerhafte Entscheidung nicht willkürlich ist.
LG Essen, AZ: 10 T 108/07, 25.07.2007
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.

Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.

Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 173/05, 29.03.2006
Wird eine Kellnerin von dem Wirt in den Zeh gebissen, obwohl sie nur die Einwilligung erteilt hatte, diesen abzulecken, so ist ein Schmerzensgeld von 400,00 EUR gerechtfertigt, wenn mit Ausnahme einer Blutung und einer vorübergehenden Entzündung keine weiteren Folgen eingetreten sind.

Es ist unerheblich, ob die Kellnerin sich insoweit bei dem Wirt tatsächlich krankgemeldet hat, oder sie dies bei der Krankenkasse gemeldet hat. Das ärztliche Attest diesbezüglich liegt vor. Wenn die Kellnerin sich jedoch nicht offiziell krankgemeldet hat, so liegt jedenfalls aus ärztlicher Sicht ein gesundheitlicher Zustand vor, der eine Krankschreibung jedenfalls rechtfertigt.
AG Gelsenkirchen, AZ: 32 C 672/04, 23.06.2005
Vom Hersteller eines Produkts ist nur auf solche Gefahren und Risiken hinzuweisen, die bei einem Gebrauch auftreten können, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, § 3 Abs. 1 lit. b) ProdHaftG.

Auf Schäden, die etwa bei übermäßigem Zucker- oder Bierkonsum auftreten können, ist nicht hinzuweisen (vgl. LG Mönchengladbach, NJW-RR 2002, 896; OLG Hamm, NJW 2001, 1654).

Stellt die Geschädigte ihren Süßigkeitenkonsum auf den Verzehr von Lakritz um, um an Gewicht zu verlieren, weil sie gelesen habe, dass Lakritz kein Fett enthalte, würde dieses Verhalten der Klägerin zu einem so überwiegenden Mitverschulden führen, dass dahinter eine Verschuldens- bzw. eine Produkthaftung der Beklagten vollständig zurücktreten würde, §§ 254 BGB, 6 Abs. 1 ProdHaftG.
LG Bonn, AZ: 9 O 603/03, 19.04.2004
Ein Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen für Bordellbesuche, das Ausleihen von pornografischen Filmen u.ä.
VG Ansbach, AZ: AN 4 K 04.00052, 05.03.2004
Kann der Vermieter davon ausgehen, dass die Stadt sich um einen gemeldeten Rattenbefall kümmert, so ist er zunächst seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung in ausreichender, wenn auch minimalistischer Weise nachgekommen.

Der Mieter muss, um den Vermieter eine bis dato noch nicht erkannte bzw. nicht erkennbare Erheblichkeit der Beanstandung vor Augen zu führen, ihn zu weiteren Maßnahmen zu veranlassen. Der Mieter ist vor Ausübung eines Kündigungsrechts aus § 542 Abs. 1 BGB a.F. gemäß § 545 Abs. 1 BGB a.F. oder § 242 BGB verpflichtet, den Vermieter nochmals zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
OLG Düsseldorf, AZ: 10 U 16/02, 30.01.2003
In der deutschen Sprache wird bei zusammengesetzten Begriffen der Gegenstand stets durch das zweite Wort bestimmt. Bei einer Bohnenstange handelt es sich um eine Stange, während die Stangenbohne eine Bohne ist.

Popcorn ist demgemäß ein Corn, das - möglicherweise wegen des bei der Herstellung entstehenden Geräusches - pop ist. Andererseits sind Cornpops aus Corn hergestellte Pops, was auch immer das sein mag.

Den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, ist keineswegs seit frühester Kindheit die Herstellung von Popcorn als "poppen" bekannt. Den Begriff "poppen" kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen Zusammenhang, was hier aber nicht vertieft zu werden braucht.
OLG Hamburg, AZ: 5 U 79/02, 19.12.2002
Das Wohnungseigentumsgericht – nicht das Prozeßgericht – ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 24/02, 26.09.2002
Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden.

Auch ein "Hochschrecken" des Richters ist kein Anzeichen eines Schlafes, wenn nicht dargelegt, dass er nach dem "Hochschrecken" einen geistig desorientierten Eindruck gemacht habe.
BVerwG Leipzig, AZ: 5 B 105.00, 13.06.2001
Der Hersteller eines Produktes ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, die Produktanwender durch sachgemäße Instruktionen vor Gefahren zu warnen, die von dem Produkt ausgehen können (Instruktionspflicht). Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf solche Risiken, die jedem Verständigen einleuchten.

Eine Hinweispflicht auf „Risiken und Nebenwirkungen” von Bier gibt es nicht. Die Kenntnis von den Wirkungen alkoholischer Getränke gehört zwar nicht bezüglich der medizinischen Details, wohl aber hinsichtlich der Kernproblematik zum allgemeinen Grundwissen.

Unabhängig davon muss der Geschädigte darlegen, daß er etwaige Warnhinweise auf den Bierflaschen tatsächlich zum Anlaß genommen hätte, seinen Alkoholkonsum zumindest erheblich einzuschränken, und daß damit eine etwaige Verletzung von Instruktionspflichten für seine Gesundheitsschädigung überhaupt ursächlich geworden wäre.
OLG Hamm, AZ: 9 W 23/00, 14.02.2001
Auch wenn der Mieter selbst nicht Vertragspartei wurde, kann er aber erwarten, dass seiner Leistung eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht, nämlich genau wie der Vermieter lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften.

Dass der Hund des Mieters eine Toilettenpapierrolle zerfetzt, mit dem Toilettenpapier das Abflussrohr des Waschbeckens verstopft und dann den Wasserhahn öffnet, wodurch es dann zu einem Überlaufen des Wassers und dem Wasserschaden in seiner und den beiden unter ihm liegenden Wohnungen kam, ist nicht vorhersehbar.
LG Hannover, AZ: 19 S 1968/99, 23.03.2000
Verletzt sich eine Katze bei dem Erhalt eines nächtlichen Werbefaxes, weil sie vor Schreck vom Katzenbaum fällt, begründet dies mangels eines erforderlichen Kausalzusammenhanges keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB.

Auch ein Anspruch aus § 1 UWG scheidet aus, da nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben Anspruchsinhaber sind.
AG Regensburg, AZ: 4 C 4376/99, 16.03.1999
Wer schwungvoll eine Tanzpartnerin auf die Tanzfläche zieht und diese dabei im Verlauf des Bewegungsablaufs aus dem Fenster fliegt, haftet auf Schadensersatz.

Eine Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Tanzpartnerin eine ausreichende Frist zur Verfügung gestanden hätte, über die Bitte des Tanzpartners zu entscheiden und ggfls. unter Wahrung der gesellschaftlichen Üblichkeiten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen.
OLG Hamburg, AZ: 6 U 262/98, 05.10.1998
Der Vermieter kann sich zwei Jahre nach dem Abschluß eines neuen Mietverhältnisses zur Begründung der Eigenbedarfskündigung nicht auf den Wohnbedarf für seine 7-jährige Tochter berufen, da bereits bei Mietvertragsabschluß die gleiche Sachlage vorhanden war.

Chronischen Schnarchen stellt einen Grund für eine Eigenbedarfskündigung dar, wenn der Vermieter einen weiteren Raum zur Eigennutzung wünscht, in dem seine Frau getrennt von ihm schlafen kann.
AG Sinzig, AZ: 4 C 1096/97, 06.05.1998
Zwar ist das Zufahren in Richtung auf eine in einer Parklücke stehende Person mit schrittweisem Anhalten und die schließliche Berührung des Knies Gewalt i.S. von § 240 Abs. 1 StGB, jedoch fehlt es an der Verwerflichkeit der Nötigungshandlung i.S. von § 240 Abs. 2 StGB, wenn der Täter nach § 12 Abs. 5 StVO berechtigt ist, in die Parklücke einzufahren.
OLG Naumburg, AZ: 2 Ss 54/97, 26.05.1997
Im Auto tat´s duften wie in der Destille,
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
Es steht im gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 abs. 1 und 2 StGB
AG Höxter, AZ: 8 Cs 47 Js 655/95, 21.06.1995
Umsätze aus dem Verkauf von Regenwürmern unterliegen dem vollen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

An dem Umstand, dass Regenwürmer nicht dem Stamm der Weichtiere zuzurechnen sind, ändert auch die weitläufige Verwandtschaft der Stämme nichts.

Regenwürmer zählen auch nicht zu den in Tarifnummer 03.07. ebenfalls genannten "wirbellosen Wassertieren". Eine solche Zuordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Regenwürmern zwar um Wirbellose, nicht jedoch um Wassertiere handelt.
FG Düsseldorf, AZ: 5 K 2536/91 U, 25.04.1994
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