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Urteile zu Kategorie: außergerichtliche Kosten

Wird ein Rechtsanwalt mit der Beauftragung der Einholung eines Deckungsschutzes bei der Rechtsschutzversicherung beauftragt und verweigert diese den Deckungsschutz, besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Auch wenn die Bevollmächtigten der Kläger nach Verzugseintritt weiter tätig waren und insoweit grundsätzlich erneut die gleichen Kosten entstanden wären, haben die Kläger hierdurch keinen Schaden mehr erlitten, da die streitgegenständlichen Geschäftsgebühren (Nr. 2300 VV RVG) nicht wiederholt entstehen.
OLG Düsseldorf, AZ: I-4 U 35/09, 17.11.2009
Die Kosten des Rechtsanwalts für Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, wenn der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten betraut war und erst, nachdem diese die Regulierung ablehnte, eine Klage vorbereitet werden musste und dafür die Deckungszusage eingeholt wurde.

Dies gilt zumindest bei äußerst umstrittenen Abrechnungsfragen der Mietwagenkosten nach Unfallersatztarifen, deren Berechnungsgrundlagen für einen juristischen Laien angesichts der Komplexität nicht mehr überschaubar sind.
LG Würzburg, AZ: 43 S 1138/10, 29.09.2010
Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Unerheblich ist, dass im Falle einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen durch das Beschwerdegericht die nicht ablehnende Partei nicht verpflichtet ist, ihrerseits dem Gegner die entstandenen Kosten zu erstatten.
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZB 13/18, 07.11.2018
Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen.

Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 16/18, 13.09.2018