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Urteile zu Kategorie: Hammeschlagrecht

Gemäß § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 3 NachbG NRW muss der Berechtigte dem Verpflichteten die Absicht, das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch zu nehmen, mindestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten anzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht Bedingung des Duldungsanspruchs. Verweigert der Verpflichtete dies, hat der Berechtigte kein Selbsthilferecht, sondern muss Duldungsklage erheben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 49/12, 14.12.2012
§ 24 NachbG NRW stellt keine gesetzliche Gestattung der Besitzstörung im Sinne von § 858 BGB dar; andere Einreden können dem Besitzschutzanspruch gem. § 863 BGB grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die einredeweise geltend gemachten Ansprüche sind tituliert (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2000 - 9 U 112/00).
OLG Hamm, AZ: I-5 W 48/11, 13.10.2011
Handwerker stehen nicht in einer weisungsgebundenen sozialabhängigen Stellung zu dem Besteller, so dass Handwerker keine VerrichtungsgehiIfen im Sinne des § 831 BGB sind.

Eine vermeintliche Beschädigung durch einen Handwerker kann dem Eigentümer nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Allein das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet noch kein Schuldverhältnis.

(bestätigt durch LG Essen 13 S 28/18)
AG Bottrop, AZ: 8 C 199/17, 12.03.2018
1. Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden, die ein von ihm beauftragter Handwerker anlässlich der Reparatur des eigenen Hauses am Nachbargrundstück verursacht.

2. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist.

3. Die grundsätzlich zulässige Klageerweiterung schließt eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Klageerweiterung wird mit dem Beschluss der Kammer entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (vgl. BGH NJW 2015, 251, Rn. 2).
LG Essen, AZ: 13 S 28/18, 17.09.2018
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 311/16, 09.02.2018