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Eigentümer haftet nicht für beauftragten Handwerker, wenn dieser das Haus des Nachbarn beschädigt/ Zu den Grenzen richterlicher Hinweispflichten und einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; §§ 139, 522, 524 ZPO
LG Essen, AZ: 13 S 28/18, 17.09.2018
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AG Bottrop, AZ: 8 C 199/17, 12.03.2018
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 311/16, 09.02.2018
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 219/98, 30.11.1999
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschädigung Hammerschlagrecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Schadenersatz Schadensersatz Immobilie Grundstück Haus Dach Dachrinne
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