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Eigentümer haftet nicht für beauftragten Handwerker, wenn dieser das Haus des Nachbarn beschädigt/ Zu den Grenzen richterlicher Hinweispflichten und einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; §§ 139, 522, 524 ZPO
LG Essen, AZ: 13 S 28/18, 17.09.2018
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1. Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden, die ein von ihm beauftragter Handwerker anlässlich der Reparatur des eigenen Hauses am Nachbargrundstück verursacht.

2. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betriffl, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.

Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will.

Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch (vgl. BVerfGE 31, 364 <370>) noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist.

Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.

Der Umstand, dass benannte Zeugen nicht geladen wurden, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen Verstoß gegen § 139 ZPO dar.

Ist das Gericht zu einem vertretbaren und insoweit auch erwartbaren Ergebnis gekommen, handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO. Es besteht daher bereits keine Hinweispflicht. Selbst wenn von
einer solchen Pflicht des Gerichts auszugehen wäre, führt die Versagung einer Sterllungnahmefrist nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Partei auf
den gerichtlichen Hinweis eine sofortige Erklärung im Sinne von § 139 Abs. 5 ZPO
abgeben kann.

3. Die grundsätzlich zulässige Klageerweiterung schließt eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Klageerweiterung wird mit dem Beschluss der Kammer entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (vgl. BGH NJW 2015, 251, Rn. 2). Ebenso erübrigt sich bei Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über die Zulassung der Änderung des Klageantrags.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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