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Haftung des Frauenarztes bei verspäteter Diagnose von Brustkrebs entfällt
OLG Hamm, AZ: 26 U 88/12, 17.09.2013
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Die Patientin befand sich seit 2006 in der Krebsvorsorgebehandlung des beklagten Frauenarztes. Im 2008 wurde eine Diagnose eines größeren Mammakarzinoms mit Lymphknotenmetastasen gestellt. Das Karzinom und die Metastasen mussten operativ entfernt werden, wobei die Klägerin eine Brust verlor. Die Patientin wirft dem Arzt einen Behandlungsfehler vor. Im Verfahren vor der Gutachterkommission stellte der Sachverständige - zu Gunsten der Patientin- fest, dass sich der letztlich diagnostizierte Brustkrebs mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schon früher vorlag. OLG entscheidet: Haftung des Frauenarztes bei verspäteter Diagnose von Brustkrebs entfällt, wenn eine frühere Diagnosestellung an dem weiteren Verlauf der Erkrankung nichts geändert hätte. Dies habe die Patientin jedoch nicht beweisen können.
Ein klassischer Fall, in dem man sieht, dass das Ergebnis eines Gutachtens im Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht unbedingt mit dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachten im Prozess übereinstimmen muss und, dass für eine Arzthaftung ein Behandlungsfehler nicht ausreicht. Dazu muss noch kommen, dass der Behandlungsfehler für den Schaden des Patienten ursachlich war. Wer trägt dafür die Beweislast?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, München
Keywords: Diagnosefehler eines Mammakarzinoms, verspäteter Diagnose von Brustkrebs Arzthaftung