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Kein Anspruch des Sondereigentümers, wenn der Schaden durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum verursacht wurde; §§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB; 10 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3, 13 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 10/10, 21.05.2010
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Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

Die ordnungsgemäße Nutzung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt nämlich im Interesse aller Miteigentümer, die sich insoweit nicht mit widerstreitenden Interessen bei der Nutzung ihres Eigentums gegenüberstehen. Die Regelung eines Ausgleichs zwischen Miteigentümern bei Baumängeln und -schäden an der gemeinschaftlichen Sache ist nicht Gegenstand des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht der Wohnungseigentümer zu ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 WEG) und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, die prozessual zwei selbständige Ansprüche sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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