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Markise kann eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellen; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
KG Berlin, AZ: 24 W 7039/94, 11.01.1995
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BayObLG München, AZ: 2 Z BR 34/95, 01.06.1995
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KG Berlin, AZ: 24 W 6483/93, 03.12.1993
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Markise Sonnenschutz Balkon Markise Wohnungseigentümer Sonnenschutz Terrasse bauliche veränderung Beeinträchtigung Rechtsanwalt frank Dohrmann WEG optische beeinträchtigung Bottrop
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