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Anfechtungsklage muss innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten ab Beschlussfassung begründet werden, ein Nachschieben von Gründen ist unzulässig; §§ 46 Abs. 1 WEG; 531 ZPO
LG München I, AZ: 36 S 13242/12, 11.04.2013
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Zur Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses ist ein Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG den Lebenssachverhalt vorzutragen, auf den er die Anfechtungsklage stützt.

Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich die geltend gemachten Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fristen materiell-rechtliche Ausschlussfristen Ausschlußfristen begründung Anfechtungsklage 2 Monate 1 Monat materielle Prozessrechtliche Prozessuale Parteivortrag