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§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG als materielle Ausschlussfrist / Streitwertangabe im WEG-Verfahren zur Beschleuningung des Verfahrens §§ 167, 253 III ZPO erst mit Anfechtungsbegründung
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 74/08, 16.01.2009
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Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird.
Denn § 48 Abs. 4 WEG in Nachzeichnung der zu § 45 Abs. 2 WEG a. F. ergangenen Rechtsprechung ordnet an, dass nach (rechtskräftiger) Abweisung der Anfechtungsklage als unbegründet auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Beschluss sei nichtig; bei Abweisung der Klage als unzulässig bleibt den Wohnungseigentümern und dem Verwalter dagegen die Berufung auf Nichtigkeitsgründe erhalten.

Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzungen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Ausschlussfristen des materiellen Rechts.

Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.

§ 253 Abs. 3 ZPO ist als Soll- Vorschrift nur einschlägig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts vom Streitwert abhängt, was hier nicht der Fall ist. Die Kläger hatten zudem eine weitere Frist zur Begründung der Klage von einem Monat gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG. Erst mit der Klagebegründung werden in vielen Fällen der Umfang der Anfechtung der Beschlüsse und damit auch der Streitwert bestimmbar. Denn erst innerhalb der Begründungsfrist muss der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern dargelegt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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