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Kein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Durchführung einer kostenintensiven Instandsetzung einer Fassadenisolierung; §§ 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2, 45 WEG
LG Köln, AZ: 29 T 72/09, 12.04.2010
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Ein einzelner Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf eine kostenintensive Fassadenisolierung, wenn die Gemeinschaft nicht über die notwendigen Mittel verfügt und die Gefahr von Feuchtigkeits- und Schimmelbildung durch andere Maßnahmen (Heizen, Lüften) reduziert werden kann.

Das jedem Eigentümer zustehende Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG umfasst die ordnungsgemäße Instandsetzung Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, mithin auch die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum.

Jedoch hat die Gemeinschaft grundsätzlich einen Ermessensspielraum, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum vornimmt.

Bei der Beurteilung ist auch immer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Daher ist in jedem Fall eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen und darauf zu achten, dass die beabsichtigte Maßnahme die einzelnen Wohnungseigentümer in finanzieller Hinsicht nicht überfordert

Dabei mag es - im Einzelfall - auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, aus wirtschaftlichen Gründen, keine schadensbeseitigenden Maßnahmen zu ergreifen oder diese zurückzustellen. Andererseits ist es möglich, dass trotz hoher finanzieller Belastung der Wohnungseigentümer das Verschieben von Instandsetzungsmaßnahmen angesichts einer fortschreitenden Verschlechterung des Bauzustandes nicht in Frage kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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