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Sondervergütung eines Verwalters nur außerhalb des normalen Pflichtenkataloges zulässig - keine rückwirkende Sondervergütung für ablaufene Wirtschaftsjahre; §§ 21 Abs. 3 und 7; 28 Abs. 3 WEG
AG Braunschweig, AZ: 116 C 1541/12, 18.12.2012
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Die Vereinbarung von Sondervergütungen ist somit nur dann wirksam, wenn sich der Verwalter keine Leistungen zusätzlich vergüten lässt, die zu seinem normalen Pflichtenkatalog gehören.

Die Beschlussfassung über die Gewährung eines Pauschalhonorars für den Zeitraum von mehr als vier Jahren an den Verwalter lässt aber eine Überprüfung, ob und inwieweit darunter die vom Verwalter geschuldeten gesetzlichen normalen Pflichten mit umfasst wird oder ob es sich tatsächlich um darüber hinausgehende Tätigkeiten handelt, nicht zu.

Letztlich widerspricht die Beschlussfassung über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren dem sich aus § 28 WEG ergebenden Grundsatz, dass über die entstandenen Kosten jährlich abzurechnen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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