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Übermäßige Schlangenhaltung (hier 40 Stück) in Eigentumswohnung unzulässig; § 14 Nrn. 1 Alt. 2, 2 WEG
LG Bochum, AZ: 7 T 767/88, 20.12.1988
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Die Haltung von 40 Schlangen, von denen 3/4 Giftschlangen sind, stellt in den 27 Terrarien in einer Eigentumswohnung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums i. S. der §§ 13, 14 WEG dar. Ein Wohnungseigentümer ist daher gehalten, seinem Mieter eine derartige Tierhaltung zu untersagen.

Die Schlangenhaltung, zumal in dem hier betriebenen Ausmaß, in einer Wohnung ist außergewöhnlich, stößt bei weiten Bevölkerungsschichten auf emotionale Vorbehalte und führt zu Ängsten. Wenn dies zum Teil auch darauf zurückzuführen ist, daß über Verhaltensweisen und Gewohnheiten von Schlangen weitgehend Unkenntnis besteht, so sind die verbreiteten Ängste nicht ganz ungerechtfertigt.

Es kann die Gefahr eines Entweichens einer Schlange aufgrund eines nicht vorhersehbaren Zufalls oder aufgrund menschlichen Versagens etwa beim Füttern der Tiere, beim Säubern der Terrarien, oder einer sonstigen Handhabung der Tiere nicht ausgeschlossen werden.

Hinzu kommt, daß auch eine Geruchsbeeinträchtigung durch die Schlangenhaltung nach dem Ergebnis der Anhörung nicht ausgeschlossen werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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