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Schlangenhaltung in Wohnungseigentumsanlage unzulässig; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 149/90, 19.07.1990
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Nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen der Allgemeinheit ist die Haltung von Schlangen und Ratten, die als Lebendfutter dienen, mit einem ordnungsmäßigen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zu vereinbaren.

Selbst wenn von der Tierhaltung in der Wohnung der Ast. keine Geruchsbelästigung ausgeht, die Tiere ausbruchsicher verwahrt werden und beim notwendigen Transport in die und aus der Wohnung große Sorgfalt aufgewendet wird, reicht das bei den Miteigentümern nachvollziehbare vorhandene Unbehagen über diese Tierhaltung aus, um feststellen zu können, daß das gemeinschaftliche Zusammenleben in einem Wohngebäude empfindlich und vermeidbar gestört und der ordnungsmäßige Gebrauch des Sondereigentums überschritten wird.

Werden nämlich andere als Haustiere gehalten, wird die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht eingehalten und es liegt eine unzulässige Zweckentfremdung vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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