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In der Jahresabrechnung sind die Anfangs- und Endbestände anzugeben; § 28 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 124/11, 06.01.2012
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Zur vollständigen Abrechnung nach WEG gehört aber die Entwicklung der Konten der Gemeinschaft. In die Abrechnung muss deshalb der Kontenstand zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres aufgenommen werden (vgl. BGH NJW 2003, 3554, 3555).

Da es sich um eine einfache Einnahme/Ausgaberechnung handelt, soll in der Regel der Anfangsbestand der Konten vermehrt um die Geldzuflüsse und unter Abzug der Abflüsse den Endstand der Konten ergeben. Das Fehlen eines zwingenden Bestandteils der Abrechnung muss, unabhängig davon, ob sich der Fehler auf das Gesamtergebnis oder die Salden der einzelnen Eigentümer auswirkt, zur Ungültigerklärung des Beschlusses führen, damit der Weg frei wird für die Beschlussfassung über eine insgesamt fehlerfreie Abrechnung.

Der Eigentümer kann nicht darauf verwiesen werden, dass er sich die entsprechenden Kenntnisse von den Kontenständen durch Einsichtnahme in die Unterlage unschwer verschaffen können oder dass der Verwalter, etwa im Anfechtungsprozess, fehlende Angaben nachliefert (LG München I, ZWE 2010, 138).

Würde man ihn auf einen bloßen Ergänzungsanspruch verweisen, würde dies zu der Folge führen, dass er einen Mangel, der etwa durch die fehlende rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung aufgedeckt wird, nicht mehr rügen könnte, soweit die Klagefrist bzw. die Klagebegründungsfrist für den eigentlichen Abrechnungsgenehmigungsbeschluss abgelaufen ist.

Da sämtliche beklagten Wohnungseigentümer nach § 46 Abs. 1 WEG notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO sind, werden die säumigen Streitgenossen im Termin durch die nichtsäumigen vertreten (§ 62 Abs. 2 ZPO). Der von einigen der beklagten Wohnungseigentümer gestellte Klageabweisungsantrag wirkt insoweit, auch gegen oder ohne den Willen der übrigen Beklagten, für und gegen sie.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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