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Zum Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in der Eigentümerversammlung, §§ 21 Abs. 4, 24 Abs. 4 WEG
LG München I, AZ: 1 S 5166/11, 16.05.2011
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Grundsätzlich hat ein Miteigentümer zwar einen Anspruch auf Aufnahme einer Tagesordnungspunktes gemäß § 21 IV WEG, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verhandlung entspricht (OLG Frankfurt NZM 2009, 34; Spielbauer/Then, WEG, § 24 Rz. 25; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 23 Rz. 84).

Letzteres setzt lediglich voraus, dass sachliche Gründe dafür sprechen, den Punkt in der Eigentümerversammlung zu erörtern und darüber abzustimmen (OLG Frankfurt NZM 2009, 34; Spielbauer/Then, WEG, § 24 Rz. 25; Riecke in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 24 Rz. 37).

Kann die Ladungsfrist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr gewahrt werden und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, besteht kein Anspruch des Miteigentümers mehr, den Tagesordnungspunkt bei der anstehenden Versammlung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist es möglich, den Anspruch aus § 21 IV WEG auf Durchsetzung eines bestimmten Tagesordnungspunktes gegenüber der Hausverwaltung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen (Spielbauer/Then, WEG, § 24 Rz. 28 und vor § 43 Rz. 23). Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass es um eine Leistungsverfügung, also die Vorwegnahme der Hauptsache geht. Eine solche ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Verfügungskläger ausnahmsweise auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Hautsacheverfahren nicht abwarten könnte, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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