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Zur Verkündung eines Beschlusses auf einer Ein-Mann-Eigentümerversammlung/ Keine eigenständige Anfechtung eines Organisationsbeschlusses; §§ 23 Abs. 1 und 4; 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG
BayObLG München, AZ: 2Z BR 72/95, 07.12.1995
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Mit Beendigung der Eigentümerversammlung werden „Geschäftsordnungsbeschlüsse”, von selbst gegenstandslos. Ist die darin getroffene Regelung rechtswidrig, so kann dies, wenn sich der Fehler entsprechend auswirkt, bei rechtzeitiger Anfechtung zur Ungültigkeit sonstiger in der Versammlung gefasster Eigentümerbeschlüsse führen. Eine selbständige Anfechtung ist jedoch, da die Ungültigkeitserklärung rechtlich wirkungslos bliebe, unzulässig.

Anders ist die Rechtslage dann, wenn ein Organisationsbeschluß mit diesem oder einem ähnlichen Inhalt nicht für die eben stattfindende Versammlung, sondern auch für die Zukunft Gültigkeit haben soll (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1294).

Von einem Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, einen Beschluß der Eigentümerversammlung „für ungültig zu erklären”, ist auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses sowie die Feststellung, dass gar kein Beschluß zustande gekommen ist, mitumfaßt (vgl. BayObLG WE 1979, 135; WE 1989, 183; NJW-RR 1990, 210 f.; OLG Celle NJW 1958, 307/308; OLG Hamm OLGZ 1979, 296/298; KG NJW-RR 1991, 213).

Die Stimmabgaben auf einer Eigentümerversammlung sind ihrerseits einseitige, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist nur ein Eigentümer auf der Versammlung anwesend, entfällt das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit.

In jedem Falle aber muß die Kundgabe der Stimmabgabe erfolgen; damit ist die Willenserklärung abgegeben und der Eigentümerbeschluß gefasst. Die Kundgabe kann konkludent durch schriftliche Niederlegung der Abstimmung oder durch vorläufige Aufzeichnung auf einem Ton- oder Datenträger geschehen. Eine nachträgliche Aufzeichnung nach der Versammlung reicht hierzu jedoch nicht aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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