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Zur ordnungsgemäßen Wahl einer Verwaltung und zur Ungeeignetheit eines Verwalters; §§ 23, 25, 27 WEG
OLG Köln, AZ: 16 Wx 165/06, 08.11.2006
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Bei der Abstimmung über Bestellung oder Abberufung des Verwalters besteht für diesen, sofern er eigene Rechte als Miteigentümer wahrnimmt oder in Vertretung anderer Wohnungseigentümer handelt, kein Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 5 WEG.

Eine rückwirkende Bestellung eines Verwalters läuft den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung zuwider.

Verstößt ein Verwalter wiederholt gegen seine Verwalterpflichten, kann offen bleiben, ob schon die einzelnen Versäumnisse und Verstöße für sich einen wichtigen Grund zur Ablehnung einer Neubestellung beinhalten, wenn die erwähnten Umstände in ihrer Summe erkennen lassen, dass die Verwaltung in der Vergangenheit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt und wiederholt gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung verstoßen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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