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Werkunternehmer haftet auch dann für unterbliebende Hinweispflichten, wenn der Besteller einen Architekten mit der Bauaufsicht beauftragt hat; §§ 631, 632, 640 Abs. 1 S. 3, 641 BGB; 50 Abs. 3 LBauO NRW
LG Essen, AZ: 15 S 268/13, 04.02.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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