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Tarifliche Ausschlussfristen finden aber bei einer Haftung aus § 179 BGB keine Anwendung/Durch vollmachtlosen Vertreter wird kein Arbeitsverhältnis begründet; § 179 BGB
ArbG Cottbus, AZ: 6 Ca 1396/07, 29.11.2007
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Nach § 179 BGB ist derjenige, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, zur Erfüllung verpflichtet, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist.

Tarifliche Ausschlussfristen finden aber bei einer Haftung aus § 179 BGB keine Anwendung. § 179 BGB begründet keinen Arbeitsvertrag zwischen dem vollmachtlosen Vertreter und dem Arbeitnehmer. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Haftung. Der vollmachtlose Vertreter hat dafür einzustehen, dass mangels Vollmacht ein Vertrag nicht zustande gekommen ist und vertragliche Ansprüche nicht bestehen. Der vollmachtlose Vertreter wird nicht Arbeitgeber (BAG vom 07.03.2003, 5 AZB 2/03, AP Nr. 6 zu § 3 ArbGG 1979; BGH vom 08.02.1979, VII ZR 141/78, NJW 1979, 1161).

Die Ausschlussfristen erfassen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bzw. solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Bei der Haftung aus § 179 BGB besteht kein Arbeitsverhältnis, der beabsichtigte Arbeitsvertrag ist gerade nicht wirksam zustande gekommen. Damit greift die Ausschlussfrist dem Wortlaut nach nicht. Schließlich sollen die kurzen Ausschlussfristen jede Vertragspartei zwingen, ihre Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen. Eine solche Obliegenheit ist gerechtfertigt, weil z. B. ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber kennt und Ansprüche prüfen und einfach geltend machen kann. Bei Vertragsschluss durch einen vollmachtlosen Vertreter und Streit über die Vollmachterteilung erkennt der Arbeitnehmer den Anspruchsgegner nicht ohne weiteres. Er muss ihn erst suchen. Durch Vertragsschluss mit dem vollmachtlosen Vertreter entsteht eine Rechtsunsicherheit, die zu Lasten des Verursachers gehen muss. Ausschlussfristen, die der Rechtsklarheit dienen sollen, können dann nicht angewandt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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