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Keine Hinweispflichten einer Brauerei zu den Risiken und Nebenwirkungen von Bier; §§ 823, 847 BGB; 3 ProdHaftG; 127 Abs. 2 ZPO
OLG Hamm, AZ: 9 W 23/00, 14.02.2001
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Der Hersteller eines Produktes ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, die Produktanwender durch sachgemäße Instruktionen vor Gefahren zu warnen, die von dem Produkt ausgehen können (Instruktionspflicht). Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf solche Risiken, die jedem Verständigen einleuchten.

Eine Hinweispflicht auf „Risiken und Nebenwirkungen” von Bier gibt es nicht. Die Kenntnis von den Wirkungen alkoholischer Getränke gehört zwar nicht bezüglich der medizinischen Details, wohl aber hinsichtlich der Kernproblematik zum allgemeinen Grundwissen.

Unabhängig davon muss der Geschädigte darlegen, daß er etwaige Warnhinweise auf den Bierflaschen tatsächlich zum Anlaß genommen hätte, seinen Alkoholkonsum zumindest erheblich einzuschränken, und daß damit eine etwaige Verletzung von Instruktionspflichten für seine Gesundheitsschädigung überhaupt ursächlich geworden wäre.
Da Bierhersteller nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet sind, auf die Gefahren von übermäßigem Bierkonsum hinzuweisen, sollte man zu Risiken und Nebenwirkungen seinen Wirt oder Getränkehändler befragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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