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Kein Schadenersatz bei fehlgeschlagener Lakritz-Diät; §§ 823, 847, 254 BGB, 3 Abs. 1 ProdHaftG
LG Bonn, AZ: 9 O 603/03, 19.04.2004
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Vom Hersteller eines Produkts ist nur auf solche Gefahren und Risiken hinzuweisen, die bei einem Gebrauch auftreten können, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, § 3 Abs. 1 lit. b) ProdHaftG.

Auf Schäden, die etwa bei übermäßigem Zucker- oder Bierkonsum auftreten können, ist nicht hinzuweisen (vgl. LG Mönchengladbach, NJW-RR 2002, 896; OLG Hamm, NJW 2001, 1654).

Stellt die Geschädigte ihren Süßigkeitenkonsum auf den Verzehr von Lakritz um, um an Gewicht zu verlieren, weil sie gelesen habe, dass Lakritz kein Fett enthalte, würde dieses Verhalten der Klägerin zu einem so überwiegenden Mitverschulden führen, dass dahinter eine Verschuldens- bzw. eine Produkthaftung der Beklagten vollständig zurücktreten würde, §§ 254 BGB, 6 Abs. 1 ProdHaftG.
Die Entscheidung des LG Bonn ist für alle Lakritzabhängigen ein schwerer Schlag gewesen. Denn Lakritzschnecken treten im allgemeinen in großen Mengen auf. Dabei hätte das LG Bonn zumindest zugunsten der Klägerin berücksichtigen können, dass die Klägerin ganz alleine war und gegen den vielen Lakritzschnecken einfach keine Chance hatte. Trotz dieses unfairen Übergewichts gab es für die Klägerin beim LG Bonn nichts zu holen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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