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Balkone, die in den Luftraum des Grundstücksnachbarn hineinragen, stellen eine unzulässige Grenzüberschreitung dar; §§ 94, 905, 912, 1004, 1018, 1027 BGB
OLG Karlsruhe, AZ: 12 U 117/13, 21.11.2013
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Auch Grundbucheintragungen sind der Auslegung fähig. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze müssen hierbei jedoch den Besonderheiten des Grundbuchverkehrs angepasst werden. Gerade weil der Grundbuchinhalt die objektive Rechtsscheinbasis im Rahmen der §§ 892, 893 liefert, muss der maßgebliche Sinn des Grundbuchinhaltes ohne weiteres für jedermann erkennbar sein.

Balkone unterfallen dem Gebäudebegriff i.S.d. Grundbucheintragung. Die bevorstehende Errichtung von Balkonen, die auf die dienende Teilgrundstücksfläche hinüberragen sollen, stellt eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit dar.

So liegt eine Grenzüberschreitung im Rahmen des § 912 BGB auch dann vor, wenn sie lediglich in den Luftraum hinein erfolgt (BGH Urteil vom 21. Januar 1983 - V ZR 154/81 -NJW 1983, 1112).

Diese Wertung kann auch auf das Hinüberragen eines Balkons vom unbelasteten in den belasteten Grundstücksteil übertragen werden. Denn der Rechtsgedanke des § 912 BGB ist dem Grunddienstbarkeitsrecht nicht fremd (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 1963 - V ZR 125/61).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beeinträchtigung Überbau Beseitigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Grundstücksgrenze Nachbargrundstück Luftbereich Balkon