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Trotz falscher Flächenangaben im Expose eines Maklers keine Haftung des Verkäufers bei Gutgläubigkeit der Richtigkeit der Angaben; §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 Abs. 4, 442, 444 BGB
OLG Bremen, AZ: 3 U 23/13, 21.11.2013
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Auch wenn die Parteien notariell einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, belässt dies den Vertragsparteien die Möglichkeit, gleichwohl Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Hausgrundstücks zu treffen, die von dem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst wären.

Allerdings müssen Erklärungen hierzu hinreichend konkret und deutlich getroffen werden, um von einem Rechtsbindungswillen ausgehen zu können.

Hat der Verkäufer die Richtigkeit „der Zahlen“ im Exposé des Maklers bestätigt, obwohl die darin enthaltenen Flächenangaben unzutreffend waren, ohne dass ihm dieser Umstand positiv bekannt war, kann er dennoch in gutem Glauben geantwortet haben, wenn die Angaben, die er selbst gegenüber der Maklerin gemacht hatte, zutreffend waren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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