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Verwirklichung der Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß geparkten Pkw nach Brand durch technischen Defekt; §§ 7 Abs. 1 StVG; 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 253/13, 21.01.2014
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Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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