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Einberufung einer Eigentümerversammlung durch Nichtberechtigten kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; §§ 37 Abs. 2 BGB; 45 Abs. 3 GenG; 122 AktG; 935 ff ZPO
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 47/13, 26.04.2013
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Beantragt ein Wohnungseigentümer über das Amtsgericht die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, darf er diese erst nach Rechtskraft der Entscheidung einberufen.

Eine mögliche, sich aus dem Tenor des Urteils ergebende vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung bezieht sich nur auf die Kostentragung, weil eine Sicherheitsleistung hinsichtlich der mit dem Urteil erfolgten Ermächtigung zur Einberufung einer Erbbauberech-tigtenversammlung nicht bezifferbar ist.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden, wenn die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse aus formalen Gründe aufgehoben werden könnten und der Eigentümergemeinschaft dadurch gegebenenfalls hohe Schadensersatzansprüche und finanzielle Belastungen drohen würden.

Der die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung begehrende Wohnungseigentümer kann auch nicht einwenden, dass das Urteil für ihn wirkungslos sei, wenn er auf Rechtskraft desselben warten müsste.

Denn dem Wohnungseigentümer steht es bei einer bestehenden Eilbedürftigkeit zur Einberufung einer Eigentümerversammlung grundsätzlich offen, seinen Anspruch seinerseits im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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