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Waschmaschine kann ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung in einer Mietwohnung nicht verboten werden; §§ 308 Nr. 4, 535 BGB
LG Freiburg, AZ: 9 S 60/13, 10.12.2013
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Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Wohnung zum Haushaltsgebrauch gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange nicht ausdrücklich etwas Anderes vertraglich vereinbart ist (BGH Urteil v. 10.02.2010 – VIII ZR 343/08).

Der Änderungsvorbehalt in § 10 Abs. 1 des Mietvertrags bezieht sich nur auf „Ordnungsvorschriften“, also solche, die zur Ordnung des Zusammenlebens der unterschiedlichen Bewohner eines Hauses erforderlich sind.

Hierzu gehört nicht der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs der einzelnen Wohnungen, wohl aber die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme, die allerdings durch die Aufstellung von Haushaltsgeräten als solche noch nicht tangiert sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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