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unzureichende Stromversorgung als Mangel der Mietwohnung/Verschlimmerung eines bei Mietbeginn bestehenden Mangels durch weitere Abnutzung; §§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2, 536a BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 343/08, 10.02.2010
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Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht.

Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).

Ein baufälliger und damit praktisch nicht nutzbarer Balkon oder ein vollständig "abgängiger" Fußboden sind auch bei einem Altbau nicht vertragsgemäß. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist (Senatsurteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92).

Ein Mangel ist im Hinblick auf den Fußboden ferner nicht deshalb zu verneinen, wenn sich dieser bereits bei Mietbeginn im Jahre 1985 in einem "schlechten Zustand" befunden hat. Dies schließt es nicht aus, dass nach Ablauf von rund 20 Jahren seit Mietbeginn ein vollständiger Verschleiß des Fußbodens und damit ein nicht mehr vertragsgemäßer Zustand eingetreten ist.

Sieht eine Renovierungsklausel im Mietvertrag für den Fall des "eigenmächtigen Handelns" des Mieters vor, dass der Vermieter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme der Kosten verpflichtet und der Mieter weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung berechtigt sei, ist diese Klausel unwirksam, wenn sie sich auch auf den Fall bezieht, dass der Vermieter mit einer Mangelbeseitigung in Verzug ist.

Befindet sich der Vermieter bereits mit der Mangelbeseitigung in Verzug, ist es dem Mieter nicht zumutbar, vor der Selbstbeseitigung noch die Zustimmung des Vermieters einzuholen oder den Vermieter zunächst auf Zustimmung zur Mangelbeseitigung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Das Berufungsgericht muss die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteile vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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