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Die Anbringung von Rauchmeldern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht zwingend Gemeinschaftssache; §§ 21, 46 WEG; 44 Abs. 5 NBauO
LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
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Die Verwaltung muss für den Verband sicherstellen, dass sämtliche Rauchwarnmelder zuverlässig arbeiten. Dies muss auch überprüft werden können, gerade um den Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Jedoch gebietet dieses Sicherungsinteresse nicht, dass seitens der Gemeinschaft für sämtliche Wohnungen neue Rauchwarnmelder angeschafft werden und dass die Gemeinschaft dann für diese Geräte einen einheitlichen Wartungsvertrag abschließt. Ebenso ist es möglich, dass der jeweilige Wohnungseigentümer, der bereits Rauchwarnmelder angeschafft hat, der Verwaltung gegenüber nachweist, dass die betreffenden Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Wartung in dem erforderlichen Umfang durchgeführt wird.

Deshalb ist es auch in praktischer Hinsicht ohne weiteres möglich, Wohnungseigentümer, die bereits Rauchwarnmelder angeschafft haben, von der Anschaffung und Wartung auszunehmen und ihnen entsprechende Nachweise gegenüber der Verwaltung aufzuerlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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