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Beschluss über Anschaffung von Rauchmeldern in allen Wohnungen der Sondereigentümer ist nicht nichtig, §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 6, 23 Abs. 4 S. 1, 46 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 245/10, 05.10.2010
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Der Eigentümerversammlung fehlt nicht die Beschlusskompetenz für den Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen, auch wenn es sich dabei um einen Eingriff in das Sondereigentum handelt.

Rauchwarnmelder sind nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit nicht sondereigentumsfähig. Nicht wesentliche Bestandteile sind gem. §§ 94 Abs. 2, 95 BGB lediglich sonderrechtsfähig (BGH NJW 1975, 688 [BGH 08.11.1974 - V ZR 120/73]), können also im Eigentum des Sondereigentümers oder eines Dritten stehen.

Ist die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wegen verspäteter Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gem. § 167 ZPO verstrichen, können nur noch Nichtigkeitsgründe geprüft werden.

Ein Beschluss über den Einbau von Rauchmeldern in allen Wohnungen ist nicht nichtig. Bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern handelt es sich jedenfalls um eine sonstige Pflicht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 2. Var. WEG, die gemeinschaftlich erfüllt und beschlossen werden kann.

Andere Gründe (z.B. bereits vorhandene Feuermelder in einem Wohneigentum) berühren nur die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und können bei verstrichener Klagefrist nicht mehr geprüft werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rauchmelder Feuermelder Sondereigentum Eigentumswohung Beschlusskompetenz Nichtigkeit Anfechtung Sicherheit Schutz gemeinschaftliches Eigentum ordnungsgemäße Verwaltung