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Kein Verzicht auf Wohnungseigentum (Dereliktion); §§ 11 WEG, 928 BGB
OLG Celle, AZ: 4 W 79/03, 27.06.2003
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Ein Wohn- und Teileigentum kann nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt wirksam aufgegeben werden.

Der Wohnungseigentümer hat kraft des bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses gegenüber den anderen Wohnungseigentümern Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen. Diesen Verpflichtungen darf sich kein Wohnungseigentümer durch Dereliktion seines Eigentums entziehen.

Das käme nämlich - entgegen dem in § 11 WEG niedergelegtem Grundsatz der Unauflöslichkeit der Gemeinschaft - einer einseitigen Auflösung des gesetzlichen Schuldverhältnisses gleich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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