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Zur ordnungsgemäßen Beschaffenheit einer Eigentumswohnung (hier: Trittschall) und zum Aufwendungsersatz gegen die Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 3, 4 WEG; 687, 818 Abs. 2, 951 Abs. 1 BGB
OLG Celle, AZ: 4 W 4/05, 02.02.2005
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Maßstab für eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung i. S. v. § 21 Abs. 3 und 4 WEG ist der Ausstattungsstandard der Wohnung im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums.

Ein Zahlungsanspruch eines Wohnungseigentümers aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Instandsetzungsmaßnahmen eines Sondereigentümers Aufwendungen erspart, die für die notwendige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.

Das setzt aber voraus. dass dem Verwalter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit gegeben wurde, die Notwendigkeit der behaupteten Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere wenn eine nachträgliche Feststellung der Notwendigkeit nicht mehr möglich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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