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Änderung des Bodenbelages einer im Sondereigentum stehenden Eigentumswohnung ist auch bei Verschlechterung des Trittschalls grds. hinzunehmen; §§ 14 Nr. 1; 22 Abs. 1 WEG
LG Halle, AZ: 2 T 31/09, 11.08.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Boden Bodenbelag Trittschall Trittschutz Trittschallschutz Lärm Tritte Geräusche Teppich Fliesen Laminat Parkett bauliche Veränderung Eigentumswohnung Sondereigentum Wohnung Umbau Erneuerung Verschlechterung
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