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Änderung des Bodenbelages einer im Sondereigentum stehenden Eigentumswohnung ist auch bei Verschlechterung des Trittschalls grds. hinzunehmen; §§ 14 Nr. 1; 22 Abs. 1 WEG
LG Halle, AZ: 2 T 31/09, 11.08.2009
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Der innerhalb des Sondereigentums auf dem Estrich verlegte Bodenbelag (z. B. Teppich, Fliesen, Parkett) kann verändert oder beseitigt werden, ohne dass dadurch ein auf Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers beruhendes Recht über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Bei Veränderungen des Bodenbelags handelt es sich damit nicht um bauliche Veränderungen i. S. des § 22 I 2 WEG, weil Voraussetzung hierfür ein auf Dauer angelegter Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums wäre (BayObLGZ 1990, 120 (122)). Nachteiligen Auswirkungen einer Veränderung des Bodenbelags auf andere Wohnungseigentümer ist nicht über § 22 I 2 WEG, sondern unmittelbar durch § 14 Nr. 1 WEG zu begegnen.

Eine Beschränkung bei der Wahl des Bodenbelags ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG. Danach darf von dem Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch gemacht werden, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Soweit jedoch DIN-Vorschriften vorhanden sind, können sie als brauchbarer Maßstab herangezogen werden.

Hingegen kann bei bestehendem unzureichenden Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer verlangt werden, wenn dieser im Übrigen keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat (Oberlandesgericht Stuttgart, WE 1995, 24; Oberlandesgericht Köln, NZM 2001, 135). Der mangelhafte Schallschutz beruht auf baulichen Gegebenheiten, die sich zwar verschlechtert haben, weil der ursprünglich eingebrachte Teppich mit dem Verlegen der Fliesen durch die Antragsgegner entfernt wurde. Die Antragsgegner haben dadurch jedoch die Schallschutzsituation nicht verschlechtert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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