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Zur Abrechnungs- und Rechenschaftspflicht des Verwalters nach seinem Ausscheiden; §§ 27, 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 4/14, 17.04.2014
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Ob eine Jahresabrechnungen von den Eigentümern als korrekt und verbindlich akzeptiert werden, ist eine Entscheidung, die allein den Wohnungseigentümern obliegt. Wenn diese in einer Eigentümerversammlung diesbezüglich keine Entscheidung getroffen haben,
kann dies nicht zu Lasten des ehemaligen Verwalters gehen.

Ein Anspruch der Kläger gegen den ausgeschiedenen Verwalter auf
Rechnungslegung für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2013 besteht nicht. Anders
als bei einer Jahresabrechnung geht es bei der Rechnungslegung nicht um die
Festlegung von Zahlungspflichten, sondern ausschließlich um die Kontrolle des
Verwalters. Eine derartige Kontrolle ist grundsätzlich jederzeit zulässig, kann
allerdings nur per Mehrheitsbeschluss der Eigentümer gefordert werden. Ein
Mehrheitsbeschluss liegt nicht vor. Darauf kommt es allerdings nicht an. Denn
Kontrolle durch Rechnungslegung kann nicht verlangt werden, wenn die begehrten
Auskünfte unschwer bereits aus anderen Unterlagen entnommen werden können.
Rechnungslegung kann daher nicht für einen Zeitraum verlangt werden, für den
bereits eine Jahresabrechnung erstellt werden kann (Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, § 28 Rdnr. 135 mwN). Das ist für den Zeitraum
01.01.2013 bis 31.12.2013 der Fall.
Die Entscheidung des Amtsgerichts widerspricht der bisher einhelligen gegenteiligen Rechtsauffassung aller Obergerichte, wonach die Abrechnungsreife erst drei bis sechs Monate nach dem Abrechnungszeitraum angenommen wird. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Dortmund diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung bewerten wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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