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Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung im Zwangsversteigerungsverfahren auch durch Gläubiger durchsetzbar, §§ 12 Abs. 2 und 3, 43 Nr. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 269/12, 21.11.2013
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Der Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG steht nicht entgegen, dass die Klage hier nicht von dem von der Zwangsversteigerung betroffenen Wohnungseigentümer, sondern von der Vollstreckungsgläubigerin erhoben wurde. Denn es kommt auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat.

Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt eine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor.

Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbstständig auszuüben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Veräußerung Zwangsvollstreckung Schuldner Gläubiger Verwalterzustimmung Teilungserklärung Wohnungseigentumssache Wohnungseigentumsangelegenheit Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop