Detailansicht Urteil
Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung im Zwangsversteigerungsverfahren auch durch Gläubiger durchsetzbar, §§ 12 Abs. 2 und 3, 43 Nr. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 269/12, 21.11.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/12, 21.06.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Veräußerung Zwangsvollstreckung Schuldner Gläubiger Verwalterzustimmung Teilungserklärung Wohnungseigentumssache Wohnungseigentumsangelegenheit Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Nicht zertifizierter Verwalter darf nicht über den 30.06.2024 zum Verwalter bestellt werden; § 48 Abs. 4 S. 2 WEG
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Auch Alt-Verwalterverträge enden spätestens 6 Monate nach Abberufung der Verwaltung; §§ 26 Abs. 3 und 5 WEG
- Verwalterbestellung per einstweiliger Verfügung ab Verkündung wirksam - §§ 935, 940 ZPO; 27 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Protokoll Gemeinschaftseigentum Beirat Eigenbedarfskündigung Garage Verwalter Nachbarrecht Tierhaltung Beschluss Gegenabmahnung Kurioses Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Miete Abschleppen Veränderung Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Mietminderung Nutzungsentschädigung Eigentümerversammlung Verkehrsunfall Kündigung Schimmel Abmahnung Treppenlift Wurzeln Sondereigentum Anfechtungsklage Teilungserklärung Jahresabrechnung Makler Arzthaftung Telefonwerbung Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!